§ 1626b BGB, Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
Paragraph 1626b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.


(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.


(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.


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Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626 a Abs. 3 BGB). Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.(§ 1626 b Abs. 2 BGB). Wurde keine Sorgeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben und ist die elterlic

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Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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Das Sorgerecht Die elterliche Sorge - Berlin-Brandenburger ...

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(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche.

§ 1626b BGB, Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der ...

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(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde. Zu § 1626b: Geändert dur

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1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung →. (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. (3) Eine Sorgeerklärung

BGB § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der ...

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/1626b
1626b:Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung. (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. (3) Eine Sorgeerklärung i


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge › § 1626b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1626b BGB
    § 1626b Abs. 1 BGB oder § 1626b Abs. I BGB
    § 1626b Abs. 2 BGB oder § 1626b Abs. II BGB
    § 1626b Abs. 3 BGB oder § 1626b Abs. III BGB

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