§ 1626c BGB, Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
Paragraph 1626c Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.


(2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1626c BGB
    § 1626c Abs. 1 BGB oder § 1626c Abs. I BGB
    § 1626c Abs. 2 BGB oder § 1626c Abs. II BGB

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