(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
(2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
Angelegenheiten des täglichen Lebens im gemeinsamen Haushalt. 2. Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, haben nur dann die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung unter Beachtung der Formalien in §§ 1626 b Abs.1, 162
http://www.vaeterinitiative.org/downloads/Broschuere%20Das%20Sorgerecht.pdf
1626c BGB. (1)Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) 1 Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2 Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben we
https://www.dnoti.de/gutachten/pdf/3cacc765-68ec-4003-a247-315e030484f4/135518-...
23.07.2014 - B. in Fällen, in denen die persönliche. Abgabe einer Erklärung verlangt wird (vgl. §§ 1311, 1626c Abs. 1, 2064, 2274 BGB). Aus diesen Sonderbestimmungen darf aber grundsätzlich keine verallgemeinernde Folgerung auch für andere familien- und
https://www.landratsamt-roth.de/Portaldata/1/Resources/www.landratsamt_roth.de/...
1626b BGB). Wären die Eltern/oder ein Elternteil noch nicht volljährig, also beschränkt geschäftsfähig, und möchten eine Sorgeerklärung abgeben, so müssen die jeweiligen gesetzlichen Vertreter zustimmen (§ 1626c Abs. 2 BGB). Die gemeinsame elterliche Sor
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/081/1408131.pdf
30.01.2002 - Vertreters (§ 1626c Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Sorgeerklä- rung selbst bedarf ebenso wie die etwa notwendige Zustim- mung des gesetzlichen Vertreters der öffentlichen Beurkun- dung (§ 1626d Abs. 1 BGB). Nach geltendem Recht kann das Jugendamt d
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910545_Excerpt_001.pdf
Hinweise. Das Vorläufige Abkürzungsverzeichnis 1993 für das „Gesamtwerk Staudinger“ befindet sich in einer Broschüre, die den Abonnenten zusammen mit dem Band §§ 985–1011 (1993) bzw seit 2000 gesondert mitgeliefert wird. Die aktualisierte Neubearbeitung
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93345.htm
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1626c
(2) 1Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. 3Das Familiengericht hat die
https://www.brennecke-partner.de/1626c-BGB-Persoenliche-Abgabe-beschraenkt-gesc...
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zus.
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam8b-htm
BGB 4. Buch hier: Fünfter Titel: Elterliche Sorge §§ 1626 – 1665. § 1626. (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen ... 1626c. (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) Die Sorgeerklärun