§ 594d BGB, Tod des Pächters
Paragraph 594d Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.


(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.


(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Informationen zum Landpachtrecht - Landratsamt Enzkreis

https://www.enzkreis.de/media/custom/2032_2425_1.PDF?1463645674
besonderes Kündigungsrecht. (§ 594d BGB). • Unterverpachtung ist nur mit Erlaubnis des Verpächters (schriftliche Zustimmung oder vertragliche Vereinbarung) möglich und kann Grund für eine fristlose Kündigung sein.( § 589 BGB). • Der Pächter darf die land

LSA Pachten und Verpachten - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft ...

https://mule.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/...
09.10.2011 - 4. Wann wird die Kündigung wirksam? Sind bestimmte Fristen zu beachten? Bedarf sie der Schriftform und der Begründung? 4.1 Die Kündigung muss regelmäßig spätestens am dritten Werktag (vgl. jedoch § 594 d. BGB!) der jeweils geltenden Kündigun

VwV Agrarvermögen Anl 4 - Ministerium für Finanzen Baden ...

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Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigung bedarf der schriftlichen. Form. § 594d Absatz 2 BGB bleibt unberührt. 11 Vertretung des Verpächters, Aufsicht. 11.1 Die Vertretung des Verpächters gegenüber der Pächterin oder dem Pächter obliegt d

Wann die Fläche wirklich frei wird - Agrarheute

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594a BGB – Wann der unbefristete. Vertrag zu kündigen ist. § 594a Absatz 1 Satz 2 BGB – Was ein. Pachtjahr ist. § 594f BGB – Schriftliche Kündigung nötig. § 594e BGB – Wann die fristlose Kündi- gung in wichtigen Fällen möglich ist. § 594c BGB – Vorzeitig

BzAR Heft 08/2004; S. 312 ff.: Kündigung des ... - Bodenmarkt

http://www.bodenmarkt.info/g/BM-Ex/daten/1-2/BzAR_04-08_312.pdf
nach §§ 589 und 594d BGB? Nun wird unter Hinweis auf das intensive. Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter und dem Persönlichkeitsbezug im Landpacht- recht u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass bei einem Wechsel des Geschäftsfüh- rers einer Juris


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 594d Tod des Pächters - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_594d/
20.07.2017 - 594d Tod des Pächters. (1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Mona

§ 594d BGB Tod des Pächters Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92313.htm
(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende.

§ 594d BGB - Tod des Pächters - Verein Deutscher Vermieter

https://www.verein-deutscher-vermieter.de/gesetze/BGB/594d.html
594d BGB Tod des Pächters, Gesetzestext mit Erläuterung.

Pachtvertrag kündigen: Wie geht das? - Anwalt.org

https://www.anwalt.org/pachtvertrag-kuendigen/
Dies muss innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls erfolgen. Die Frist für die Kündigung beträgt sechs Monate zum Kalendervierteljahr. Die Erben können gemäß § 594d Abs. 2 BGB einer Kündigung durch den Verpächter widersprechen. Der Widers

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 594d – Tod des ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderviertelja


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag › § 594d

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 594d BGB
    § 594d Abs. 1 BGB oder § 594d Abs. I BGB
    § 594d Abs. 2 BGB oder § 594d Abs. II BGB
    § 594d Abs. 3 BGB oder § 594d Abs. III BGB

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