Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
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https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/bgbat/bgbat27.pdf
Gemäß §§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2, 593b BGB tritt der Erwer- ber mit dem Eigentumsübergang in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Miet- oder. Pachtverhältnis ein. Er ist daher nicht nur zu der Überlassung des vermieteten oder verpachten. Gru
http://www.bonner-rechtsjournal.de/fileadmin/pdf/Artikel/2013_01/BRJ_019_2013_H...
Grundstücks (§§ 593b, 566 BGB) ebenso wie die Schen- kung von Wohnungseigentum (§§ 10 ff. WEG) gelten.2 Die bloße Schenkung ist in diesen Konstellationen an sich nicht als rechtlich nachteilig anzusehen, denn mit der Schenkung sind keinerlei Verpflichtun
http://www.beck-shop.de/fachbuch/autorenverzeichnis/120813_Berliner_Kommentar_B...
585, 593 BGB. Wichard Graf von Hardenberg. Rechtsanwalt. Rechtsanwälte & Notare Dr. Dehne und Kollegen, Elze vor § 581, §§ 581–584b BGB. Dr. Reinhard Mecklenburg. Rechtsanwalt,. Fachanwalt für Agrarrecht. BTR Mecklenburg & Kollegen, Berlin. §§ 588, 589–5
https://www.geiersberger.de/fileadmin/user_upload/seminare_vortraege/2013-09-04...
aber: wird ein Landpachtvertrag für längere Zeit als 30 Jahre geschlossen,. → kann er nach Ablauf der 30 Jahre bis zum dritten Werktag eines Pachtjahres auf den Schluss des nächsten Pachtjahres gekündigt werden grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung.
https://llg.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/L...
Wirksamer Pachtvertrag III. • § 585a BGB. Form des Landpachtvertrages. Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form ..... 593b BGB. Veräußerung oder Belastung des verpachteten. Grundstücks. • wird das verpachtete
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-5/Veraeusserung-...
593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks. Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92308.htm
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_593b/
20.07.2017 - Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag. Untertitel 5: Landpachtvertrag. § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks. Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. Rz. 1 § 593b hat im Gegensatz zu § 566 eine korrekte amtliche Überschrift, da es auf die dingliche Veräußerung und nicht den
http://construction.de/encyclop/recht/bgb/bgb0593b.html
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 571 bis 579 entsprechend. Zur Übersicht BGB bzw. zur Übersicht BGB Miete · §535 | §536 | §537 | §538 | §539 | §540 | §541 | §541a | §541b | §542 | §543