§ 593b BGB, Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Paragraph 593b Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.


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593b BGB Veräußerung oder Belastung des verpachteten ... - Buzer.de

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Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 593b BGB
    § 593b Abs. 1 BGB oder § 593b Abs. I BGB

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