(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.bistum-speyer.de/fileadmin/user_upload/1-0-0/Zentralstelle_und_Leit...
(4) Der Pächter trägt alle mit der Bewirtschaftung verbundenen Gefahren; soweit nicht die Voraussetzungen des § 593 BGB vorliegen, verzichtet er auf jeden Pachtnachlass, insbesondere wegen etwaigen Uferabbruchs, wegen Verschlechterung des Bestandes oder
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... 1187 - 1188; Koziol, Objektivierung des Fahrlässigkeitsmaßstabes im Schadensersatzrecht?, AcP 196 (1996), 593 - 610; Lorenz, Vertretenmüssen ( § 276 BGB), JuS 2007, 611; ders. , Haftung für den Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), JuS 2007, 983; Medicus,
http://www.nl-bzar.de/fileadmin/Heft-Inhalt/2017/07_Jul2017/BzAR_2017_07_Zschau...
07.07.2017 - Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den. Möglichkeiten und Voraussetzungen der Pacht zinsanpassung in Bezug auf Pachtverträge über landwirtschaftliche Nutzflächen (= sog. Land pachtverträge im Sinne des § 585 BGB). Er setzt sich dabei
https://www.lksh.de/fileadmin/dokumente/Bauernblatt/PDF_Toepper_2014/BB_20_17.0...
17.05.2014 - Die gesetzliche Anpassung nach. § 593 Bundesgesetzblatt (BGB) sieht vor,dassmitWirkungabdemjeweils laufenden Pachtjahr die Verträge angepasst werden können, insbe- sondere auch hinsichtlich des Pacht- zinses, wenn sich nämlich heraus- stellt
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/5%20U%20_Lw_%20034-07.pdf
20.03.2008 - de Parteien verbindlich die Höhe des ab dem 1. Juli 20054 zu zahlenden Pachtzinses- feststellen sollte. Auf diese Klausel sind mangels anderweitiger Vereinbarung §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anwendbar und Klagen hieraus im ZPO-Verfahren z
http://www.meidert-kollegen.de/wp-content/uploads/Pachtvertraege_-_Was_man_alle...
Etwas anderes gilt nur bei lebzeitiger Hofübergabe (§ 593 a BGB), wenn z. B. der landwirtschaftliche Betrieb vom bisherigen Pächter auf dessen Hofnachfolger übertragen wird und die Pachtflächen „mitgehen“. Hier liegt keine Unterver- pachtung, sondern ein
https://llg.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/L...
593a BGB. • Betriebsübergabe. Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweg- genommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mitübergeben, so tritt der Überneh- mer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92306.htm
(1) 1Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kan
http://www.kanzlei-fuer-privatrecht.de/rechtsanwalt-steglitz-grundstuecksrecht/...
Für sonstige Pachtverträge ist diese Bestimmung des § 593 BGB allerdings nicht anwendbar. Entscheidend ist die saubere Abgrenzung zum so genannten Ausschlusstatbestand des § 593 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser sieht vor, dass eine Anhebung des Pachtzinses dann
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten
https://www.topagrar.com/archiv/Haeufige-Fallstricke-in-Pachtvertraegen-1153226...
Antwort: Tatsächlich erlaubt das Gesetz bei langfristigen Pachtverträgen mit fixierter Pacht eine Pachtanpassung (§ 593 BGB) für beide Parteien ab 2 Jahren nach Pachtbeginn. Die Hürden sind hoch: In Ihrem Fall muss Ihr Verpächter nachweisen, dass „die ge
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_593/
20.07.2017 - 593 Änderung von Landpachtverträgen. (1) 1Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein gr