§ 594a BGB, Kündigungsfristen
Paragraph 594a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.


(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Landpacht – Fallstricke in der ... - LLG Sachsen-Anhalt

https://llg.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/L...
594a Abs. 1 BGB. Kündigungsfristen. Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder. Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den. Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. Im. Zweifel gilt das Kalenderjahr al

Informationen zum Landpachtrecht - Landratsamt Enzkreis

https://www.enzkreis.de/media/custom/2032_2425_1.PDF?1463645674
gen. Sie muss spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres zugestellt werden. Die Pacht endet dann mit Ablauf des nächsten Pachtjahres. Ein Kalenderjahr ist gleich dem Pachtjahr, wenn keine andere Laufzeit vertraglich festgelegt wurde. (§ 594a und § 5

Flächensicherung Landpachtverträge - Geiersberger Glas

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so gilt er für unbestimmte Zeit. Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen. z.B. bei Pachtjahr 01.10. bis 30.09. → Kü

Pachtverträge – Was man alles falsch machen ... - Meidert & Kollegen

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Zeit abgeschlossen (§ 585 a BGB). Pachtverträge auf unbestimmte Zeit können nach §. 594 a BGB mit einer Frist von 2 Jahren zum Schluss des Pachtjahres gekündigt wer- den. Beispiel: Mündlich vereinbaren die Beteiligten eine Pachtdauer von 12 Jah- ren. Rec

Kommentar Landpachtrecht - ReadingSample - Beck Shop

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594. Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses. Michel. 2. Fortsetzung des Pachtverhältnisses. § 594 S. 2 bis 4 BGB eröffnet beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen die Gegenseite zu einer Erklä- rung über die


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§ 594a BGB Kündigungsfristen Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92310.htm
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr.

Kommentierung zu § 594a BGB –Kündigungsfristen– im frei ...

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594a Kündigungsfristen. (1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr.

Vertragskündigung - Agrar und Recht

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Vertragskündigung. Die folgende Darstellung soll nur einen Überblick geben und kann eine genaue Prüfung der Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall nicht ersetzen. Vertragsende, Kündigung Haben die Parteien eine feste Laufzeit vereinbart, endet das Landpach

Pachtvertrag kündigen: Wie geht das? - Anwalt.org

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Grundsätzlich gilt, dass Sie gemäß § 594a BGB nur mit einer Frist von zwei Jahren einen solchen Pachtvertrag kündigen können. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres erfolgen. Wurde dieses nicht definiert, ist das Kalenderjahr

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 594a - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer k


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag › § 594a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 594a BGB
    § 594a Abs. 1 BGB oder § 594a Abs. I BGB
    § 594a Abs. 2 BGB oder § 594a Abs. II BGB

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