§ 596 BGB, Rückgabe der Pachtsache
Paragraph 596 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.


(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.


(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.


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546 I Rückgabe der. Sache. Leasing. hM.: mietrechtliche Vor- schriften teilweise analog. Pacht. § 581 I 1 Gebrauch und. Fruchtziehung. § 581 II 2 Pachtzins. § 596 I Rückgabe der. Pachtsache. §§ 597, 596 I verspätete. Rückgabe der Pachtsache. Leihe. § 598


Webseiten zum Paragraphen

§ 596 BGB Rückgabe der Pachtsache Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92318.htm
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 596 – Rückgabe ...

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Gesetzestext (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ans

BGB § 596 Rückgabe der Pachtsache - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_596/
20.07.2017 - 596 Rückgabe der Pachtsache. (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem P

§ 596 BGB - Rückgabe der Pachtsache - Mieterverein im Internet eV

http://www.mieter-ev.de/gesetze/596.html
596 BGB Rückgabe der Pachtsache, Gesetzestext mit Erläuterung.

§ 596 BGB: Rückgabe der Pachtsache - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/596
BGH, URTEIL vom 1.1.1996, Az. II ZR 272/94 In Anlehnung an die Rückgabepflicht des Landpachtrechts gemäß § 596 Abs. 1 BGB gilt jedoch, auch wenn die Einbringung von Grundstücken in eine LPG keine Landpacht war, der Grundsatz, daß Grundstük-ke und Gebäude


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag › § 596

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 596 BGB
    § 596 Abs. 1 BGB oder § 596 Abs. I BGB
    § 596 Abs. 2 BGB oder § 596 Abs. II BGB
    § 596 Abs. 3 BGB oder § 596 Abs. III BGB

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