(1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
(2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195). [zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.8.1998 (BGBl. I, 2489)]. Die Änderungen durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung ( Rentenreformgesetz 1999) vom 16.12.1997
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/10/005/1000509.pdf
21.10.1983 - Die Vorschrift ist nach ihrer Fassung nicht abdingbar. Gemäß § 585 Abs. 2 gilt die Bestimmung auch für. Landpachtverträge. Zu den §§ 584, 584 a und 584 b. Die Vorschriften entsprechen den geltenden §§ 595,. 596 und 597 BGB. Sie enthalten abw
http://www.gutachterring.de/2014-308_HLBS_Halmtaxe.pdf
Ertrags- und Schadensschätzung. Karsten Beck 03.07.2014 www.gutachterring.de. 2. Abgrenzung (2). Ertragsschätzung bei. ○ Verpachtung (eisernes Inventar § 582a. Abs. 1 BGB, Halmtaxe § 596a BGB). ○ Aufwuchsschäden. F. 4 www.gutachterring.de. ○ Aufwuchsschä
https://www.mh-hannover.de/fileadmin/zentrale_einrichtungen/personalrat/downloa...
1 -. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I. S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt ...... 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pac
http://www.rwi.uzh.ch/oe/stiftungsrecht/dokumentation/Gesetzesmaterialien/bgb.p...
1 -. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I. S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt ...... 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pac
https://www.niedersachsen.de/download/73104/Nds._MBl._Nr._43_2012_vom_28.11.201...
01.01.2013 - Auf eine nähere Beschreibung der Pachtsache (§ 585 b BGB) wird grundsätzlich verzichtet. Pro- duktions- und ... Pachtgegenstände unter Ausschluss der der Pächterin oder dem Pächter in § 586 Absatz 2 BGB gewährten ...... von § 596 a BGB, Ansp
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_596a/
20.07.2017 - 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende. (1) 1Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahres, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor d
http://www.mieterverein-im-internet.de/gesetze/BGB/596a.html
596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende. (1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pac
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92318.htm
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Rz. 1 Dies kommt zB durch Kündigung nach § 594d, e in Betracht; Anspruchsvoraussetzung ist weiter, dass es noch zur sog Fruchtreife im selben Pachtjahr kommt.
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(1) 1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. 2Auf die Herausgabe eines landwirtschaf