§ 598 BGB, Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Paragraph 598 Bürgerliches Gesetzbuch

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.


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Leasingvertrag, Pacht, Leihe, Sachdarlehen - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Sachdarlehen. Verwahrung. Wie haftet der Verleiher? Grds. keine Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§ 600 BGB). Vertretenmüssen: nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 598 BGB). Ausnahme: Arglist (§ 600 BGB). → negatives Interesse (Vertrauensschaden). A

Leihe und Sachdarlehen - Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2014-1018.pdf
02.11.2015 - Die Leihe ist in den §§ 598–606 BGB geregelt. Hieran schließen sich die Vorschriften über das Sachdarlehen. (§§ 607–609 BGB) an. Vor der Schuldrechtsreform im Jahre. 2002 wurde in den §§ 607–610 BGB a.F. nicht nur das. Sachdarlehen, sondern

Haftung bei Gebrauchsüberlassung: Sharing im Spannungsfeld ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_1_969.pdf
25.01.2016 - ten der §§ 598 ff. BGB sind grds. anwendbar, da die zu über- lassende „Sache“ alle körperlichen Gegenstände sowie auch. Sachgesamtheiten erfasst.26. Der Übergang von der Überlassung nur aus Gefälligkeit zur Leihe als Gefälligkeitsvertrag ist

Dienstverträge

http://www.zivilrecht.wi.tu-darmstadt.de/media/jus1/lehre_1/vertragsrecht_4/tag...
dem Vertragspartner übereignet. Es sind Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Entgelt. Gegenstand. Rückgabe. § 535 BGB Miete. +. Sache gleiche Sache. § 581 BGB Pacht. +. Gegenstand= Sachen und Rechte. Gleicher Gegenstand. § 598 BGB Leihe. -.

12.05.2015 Drucksache 6/598 6. Wahlperiode Einhaltung der ...

http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/54941/einhaltung-der-th%C3%BC...
12.05.2015. Drucksache 6/598. THÜRINGER LANDTAG. 6. Wahlperiode. Druck: Thüringer Landtag, 28. Mai 2015. Einhaltung der Thüringer Kommunalordnung/Vertragskündigung durch Stadtmar- ... SMV eine Aufhebung des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 Bürgerli


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§ 598 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe - openJur

https://openjur.de/g/bgb/598.html
598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe →. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

jura-basic (Leihvertrag, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ...

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&find=Leihvertrag%20%3E%3ERechte%20un...
Begriff und Bedeutung. Der Leihvertrag ist ein Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB). Die Sache kann eine b

BGB § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_598/
20.07.2017 - Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 6: Leihe. § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Fun

Leihe, §§ 598 ff. BGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/lernen/leihe-598-ff-bgb/3713/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Leihe, §§ 598 ff. BGB ' im Bereich 'Schuldrecht BT 2'

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 598 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. A. Allgemeines. Rz. 1 Der Leihvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Die Pflichten des Ver- und des Ent


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6: Leihe › § 598

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 598 BGB
    § 598 Abs. 1 BGB oder § 598 Abs. I BGB

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