§ 600 BGB, Mängelhaftung
Paragraph 600 Bürgerliches Gesetzbuch

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Lösungshinweise zur 2. Klausur

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
wurde und dass andererseits nicht die besonderen Vorschriften der §§ 599, 600 BGB eingreifen. a). Ob ein Leihvertrag geschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde, richtet sich der h. M. zufolge nach dem beiderseitigen. Rechtsbindungsw

Eingriffsfall 3 - jura.uni-mainz.de

http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_GesetzlicheSchuldverhaeltn...
Anspruch des V gegen M aus §. 816 I 1 BGB auf Herausgabe der. 600 €? 1. M müsste als Nichtberech gter eine Verfügung getroffen haben. Verfügung = Übertragung,. Änderung, Belastung, Au ebung eines Rechts. (a) M.M. wegen § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete)

2. Klausur - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/schuldr/klausur2sose2005.pdf
Teil I Ansprüche des K gegen den V auf 600,- €: A. aus Minderung, §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 IV, III 346, I BGB. I. Voraussetzungen des § 437 BGB. 1. Kaufvertrag. 2. Sachmangel, §§ 433 I 2, 434 I BGB. → § 434 I 2 Nr. 1 BGB: vertragl. vorausgesetzte Verwend

Leihe, §§ 598 ff. BGB - Jura Online

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II. Haftung des Verleiher, § 599 BGB. Haftungsprivilegierung, § 599 BGB (nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Gilt auch für Begleitschäden. Gilt auch ggf. für § § 823 ff. BGB. III. Mängelhaftung, § 600 BGB. Nur bei Arglist. Lex specialis ggü. § § 280 f

I. Vertragliche Ansprüche - Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2016/12/L%C3%B6sung-Fall-1-Kurze-F...
56). • Leihe, § 600 BGB. • Werkvertrag, § 633, 634 BGB. (vgl. Blatt: Schadensersatz im Sachmängelrecht/SR BT I 42). 2. Haftung im Rückgewährschuldverhältnis. • §§ 346 II, III BGB. (vgl. Blätter: Der Rücktritt/SR AT 24. Abwicklung nach Rücktritt/SR AT 25.


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 600 Mängelhaftung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_600/
20.07.2017 - Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 6: Leihe. § 600 Mängelhaftung. Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet,

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 600 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Rz. 1 Die Vorschrift ist eine Sonderregelung ggü § 599 und

jura-basic (Leihvertrag Verleiher) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&art=6&find=Leihvertrag__Verleiher
... unentgeltlich (ohne Gegenleistung) erbringt, haftet der Verleiher bei Leistungsstörungen (z.B. Verzug) nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Insofern ist seine Haftung erheblich eingeschränkt. Bei Sach- und Rechtsmängel haftet der Verleiher nur

.§ 600 BGB Mängelhaftung - Brennecke & Partner

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Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache so ist er verpflichtet dem Entleiher den daraus entste.

Leihe, § 598 ff. BGB - juraLIB - Mindmaps, Schemata

https://www.juralib.de/schema/5968/leihe-598-ff-bgb
08.12.2015 - bei unentgeltlicher Überlassung eines Rechts: entsprechende Anwendung des Pachtrechts, §§ 581 ff BGB ... Nebenpflichten gem. § 241 II BGB: allgemeine Rücksichtnahme-, Verkehrssicherungs-, und Schutzpflichten ... für Sach- oder Rechtsmängel:


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6: Leihe › § 600

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 600 BGB
    § 600 Abs. 1 BGB oder § 600 Abs. I BGB

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