Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_384.pdf
29.09.2010 - I. Rechtsgebiet, Problemstellung und Examensrelevanz. 1. Im Zentrum der Entscheidung steht die Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 603 S. 2 BGB, einer Vorschrift aus dem Leihvertragsrecht, auf das Gefälligkeitsverhältnis, für das ken
https://www.ipvr.uni-kiel.de/de/ls_schack/dr.-florian-jotzo/UnterlagenFJ/sat_15...
BGB liegt vor, wenn der Schuldner von der ihm obliegenden Leistung nach § 275 BGB frei geworden ist. Als Entleiher ist F zur Rückgabe der Skier ..... anwenden und damit eine Haftung des Entleihers für Zufall annehmen (Reuter, in: Staudinger, 2013, § 602
https://jura-online.de/lernen/leihe-598-ff-bgb/3815/pruefungschamata-pdf
Gewöhnliche Verwendungen trägt der Entleiher, § 601 I BGB. Sonstige Verwendungen trägt der Verleiher, § § 601 II, 677 ff. BGB (Teilrechtsgrundverweis). V. Abnutzung der Sache, § 602 BGB. Bei vertragsgemäßem Gebrauch: Kein Vertretenmüssen des Entleihers.
http://baum-des-jahres.de/fileadmin/user_upload/rund_um_den_Buam/BaumRecht_BZ_0...
wuchs allgemein) und in BaumZeitung. 03/ 2012, 34 (zu Baumwurzeln) und ergän- zend in 04/2012, 34, soweit eine Baum- schutzverordnung/-satzung besteht. tet. Maßstab hierfür ist § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch gilt. Danach besteht
https://www.mh-hannover.de/fileadmin/zentrale_einrichtungen/personalrat/downloa...
1 -. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I. S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert ...... 603 Vertragsmäßiger Gebrauch.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92327.htm
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. 2Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen. Rz. 1 Die Vorschrift regelt
http://www.patienten-rechte-gesetz.de/bgb-sgbv/informationspflicht.html
630 c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten. (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung un
https://www.brennecke-partner.de/603-BGB-Vertragsmaessiger-Gebrauch_61180
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht ber.
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xiizr118_09.htm
Eine interessante Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Vertrag sowie zur Analogie zu Vorschriften über die Leihe: Bei einer Probefahrt wird ein Roller beschädigt, es stellt sich die Frage, ob der "Probefahrer" nach § 603 S.2 BGB für eine