§ 603 BGB, Vertragsmäßiger Gebrauch
Paragraph 603 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

BGH, Urt. v. 4.8.2010 – XII ZR 118/08 Gsell ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_384.pdf
29.09.2010 - I. Rechtsgebiet, Problemstellung und Examensrelevanz. 1. Im Zentrum der Entscheidung steht die Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 603 S. 2 BGB, einer Vorschrift aus dem Leihvertragsrecht, auf das Gefälligkeitsverhältnis, für das ken

Lös ung

https://www.ipvr.uni-kiel.de/de/ls_schack/dr.-florian-jotzo/UnterlagenFJ/sat_15...
BGB liegt vor, wenn der Schuldner von der ihm obliegenden Leistung nach § 275 BGB frei geworden ist. Als Entleiher ist F zur Rückgabe der Skier ..... anwenden und damit eine Haftung des Entleihers für Zufall annehmen (Reuter, in: Staudinger, 2013, § 602

Leihe, §§ 598 ff. BGB - Jura Online

https://jura-online.de/lernen/leihe-598-ff-bgb/3815/pruefungschamata-pdf
Gewöhnliche Verwendungen trägt der Entleiher, § 601 I BGB. Sonstige Verwendungen trägt der Verleiher, § § 601 II, 677 ff. BGB (Teilrechtsgrundverweis). V. Abnutzung der Sache, § 602 BGB. Bei vertragsgemäßem Gebrauch: Kein Vertretenmüssen des Entleihers.

Dauerbrenner Überwuchs - Baum des Jahres

http://baum-des-jahres.de/fileadmin/user_upload/rund_um_den_Buam/BaumRecht_BZ_0...
wuchs allgemein) und in BaumZeitung. 03/ 2012, 34 (zu Baumwurzeln) und ergän- zend in 04/2012, 34, soweit eine Baum- schutzverordnung/-satzung besteht. tet. Maßstab hierfür ist § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch gilt. Danach besteht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.mh-hannover.de/fileadmin/zentrale_einrichtungen/personalrat/downloa...
1 -. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I. S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert ...... 603 Vertragsmäßiger Gebrauch.


Webseiten zum Paragraphen

§ 603 BGB Vertragsmäßiger Gebrauch Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92327.htm
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 603 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. 2Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen. Rz. 1 Die Vorschrift regelt

Patientenrechtegesetz - Informationspflicht - Patientenrechte

http://www.patienten-rechte-gesetz.de/bgb-sgbv/informationspflicht.html
630 c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten. (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung un

.§ 603 BGB Vertragsmäßiger Gebrauch - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/603-BGB-Vertragsmaessiger-Gebrauch_61180
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht ber.

BGH v. 4.8.2010 - XII ZR 118/08

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xiizr118_09.htm
Eine interessante Entscheidung zur Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Vertrag sowie zur Analogie zu Vorschriften über die Leihe: Bei einer Probefahrt wird ein Roller beschädigt, es stellt sich die Frage, ob der "Probefahrer" nach § 603 S.2 BGB für eine


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6: Leihe › § 603

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 603 BGB
    § 603 Abs. 1 BGB oder § 603 Abs. I BGB

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