§ 605 BGB, Kündigungsrecht
Paragraph 605 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Aktuelles Mietrecht 2016 - Dr. Klaus Lützenkirchen

http://www.ld-ra.de/images/downloads/Mietrecht_Ueberblick_2016.pdf
BGH v. 13.2.1985 – VIII ZR 36/84, NJW 1985, 1772, Tz. 14; vgl. OLG Hamburg v. 29.10.1997 – 4 U 61/97, NJW-RR 1998, 1382; OLG Naumburg v. 22.7.1993 – 2 RE- Miet. 1/92, WuM 1995, 142, Tz. 18f. 25 vgl. LG Berlin v. 9.9.2011 – 63 S 605/10, GE 2011,1484; Schm

Leasingvertrag, Pacht, Leihe, Sachdarlehen - jura | Uni Bonn

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Abs. 1 BGB. Zweck der Leihe entsprechender. Gebrauch. § 604. Abs. 2 BGB. Jederzeitiges Rückforderungsrecht. § 604 Abs. 3 BGB. • nur bei § 604 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). • Eigenbedarf, vertragswidriger. Gebrauch, Tod. • Andere wichtige Gründe → § 314 BGB.

Kündigung eines Wohnrechts - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-118344?all=Fal...
24.04.2017 - Normenketten: BGB § 313 Abs. 3, § 314 Abs. 2, § 601, § 605 Nr. 2, §§ 598 ff. ZPO § 708 Nr. 10, § 711. Leitsätze: 1. Auf das nur schuldrechtliche Wohnrecht, das nicht im Grundbuch eingetragen wird und nur einen obligatorischen Nutzungsanspruc

Leihe und Sachdarlehen - Juraexamen.info

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02.11.2015 - BGB). Gewöhnliche Erhaltungskosten hat nach § 601 Abs. 1 BGB der Entleiher zu tragen. e) Unter den Voraussetzungen des § 605 BGB kann der Verleiher das Leihverhältnis kündigen. Beim Kündi- gungsgrund nach Nr. 1, dem unvorhergesehenen Eigenbe

Examensklausurenkurs Sommersemester 2007 Prof. Dr. Diethelm ...

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hier ist der Beendigungstatbestand des § 604 II S. 1 BGB gegeben. - die unentgeltliche Überlassung war explizit nur zu Wohnzwecken des H bestimmt. - ab Dezember 2006 wird dieser Wohnzweck aber nicht mehr erfüllt. - auch vertretbar: § 605 Nr. 2 BGB (Kündi


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 605 Kündigungsrecht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_605/
20.07.2017 - 605 Kündigungsrecht. Der Verleiher kann die Leihe kündigen: wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt de

BGH zur Einordnung einer langfristigen unentgeltlichen Überlassung ...

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05.04.2016 - Oktober 2014] § 605 Rn. 11; MüKo/Häublein 6. Aufl. § 605 Rn. 6; Staudinger/Reuter BGB [2013] § 605 Rn. 1). Die von den Vertragsparteien gegenüber dem gesetzlichen Modell vorgenommenen Modifikationen ändern nichts daran, dass eine unentgeltli

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Gesetzestext Der Verleiher kann die Leihe kündigen: 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem

Leihe - Schuldrecht Besonderer Teil 2 - juracademy.de

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Rückgabeanspruch des Verleihers aus § 604; aa) Wirksamer Leihvertrag; (1) Kündigung, § 605; (2) Bei Zeitleihe, Fristablauf, § 604 Abs. 1; (3) Bei Zweckleihe, ..... 598 BGB) und eben nicht wie der Vermieter verpflichtet ist, die Sache „in einem zum vertra

§ 605 BGB: Kündigungsrecht - Gesetze-In-App

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BGH, URTEIL vom 3.9.1984, Az. VIII ZR 152/83 Denn im Verhältnis der Beklagten zu ihr konnte es unter Berücksichtigung der langfristigen Bindung nur durch Kündigung nach § 605 BGB oder aus wichtigem Grunde nach S 242 BGB (analog) beseitigt werden (BGHZ 82


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6: Leihe › § 605

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 605 BGB
    § 605 Abs. 1 BGB oder § 605 Abs. I BGB

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