Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
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http://www.ld-ra.de/images/downloads/Mietrecht_Ueberblick_2016.pdf
BGH v. 13.2.1985 – VIII ZR 36/84, NJW 1985, 1772, Tz. 14; vgl. OLG Hamburg v. 29.10.1997 – 4 U 61/97, NJW-RR 1998, 1382; OLG Naumburg v. 22.7.1993 – 2 RE- Miet. 1/92, WuM 1995, 142, Tz. 18f. 25 vgl. LG Berlin v. 9.9.2011 – 63 S 605/10, GE 2011,1484; Schm
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Abs. 1 BGB. Zweck der Leihe entsprechender. Gebrauch. § 604. Abs. 2 BGB. Jederzeitiges Rückforderungsrecht. § 604 Abs. 3 BGB. • nur bei § 604 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). • Eigenbedarf, vertragswidriger. Gebrauch, Tod. • Andere wichtige Gründe → § 314 BGB.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-118344?all=Fal...
24.04.2017 - Normenketten: BGB § 313 Abs. 3, § 314 Abs. 2, § 601, § 605 Nr. 2, §§ 598 ff. ZPO § 708 Nr. 10, § 711. Leitsätze: 1. Auf das nur schuldrechtliche Wohnrecht, das nicht im Grundbuch eingetragen wird und nur einen obligatorischen Nutzungsanspruc
http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2014-1018.pdf
02.11.2015 - BGB). Gewöhnliche Erhaltungskosten hat nach § 601 Abs. 1 BGB der Entleiher zu tragen. e) Unter den Voraussetzungen des § 605 BGB kann der Verleiher das Leihverhältnis kündigen. Beim Kündi- gungsgrund nach Nr. 1, dem unvorhergesehenen Eigenbe
http://www.klippel.uni-bayreuth.de/fileadmin/user_upload/L_sung_Klausur.pdf
hier ist der Beendigungstatbestand des § 604 II S. 1 BGB gegeben. - die unentgeltliche Überlassung war explizit nur zu Wohnzwecken des H bestimmt. - ab Dezember 2006 wird dieser Wohnzweck aber nicht mehr erfüllt. - auch vertretbar: § 605 Nr. 2 BGB (Kündi
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_605/
20.07.2017 - 605 Kündigungsrecht. Der Verleiher kann die Leihe kündigen: wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt de
https://jura-online.de/blog/2016/04/05/1719/
05.04.2016 - Oktober 2014] § 605 Rn. 11; MüKo/Häublein 6. Aufl. § 605 Rn. 6; Staudinger/Reuter BGB [2013] § 605 Rn. 1). Die von den Vertragsparteien gegenüber dem gesetzlichen Modell vorgenommenen Modifikationen ändern nichts daran, dass eine unentgeltli
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Verleiher kann die Leihe kündigen: 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem
https://www.juracademy.de/schuldrecht-bt2/leihe.html
Rückgabeanspruch des Verleihers aus § 604; aa) Wirksamer Leihvertrag; (1) Kündigung, § 605; (2) Bei Zeitleihe, Fristablauf, § 604 Abs. 1; (3) Bei Zweckleihe, ..... 598 BGB) und eben nicht wie der Vermieter verpflichtet ist, die Sache „in einem zum vertra
https://gesetze-in-app.de/BGB/605
BGH, URTEIL vom 3.9.1984, Az. VIII ZR 152/83 Denn im Verhältnis der Beklagten zu ihr konnte es unter Berücksichtigung der langfristigen Bindung nur durch Kündigung nach § 605 BGB oder aus wichtigem Grunde nach S 242 BGB (analog) beseitigt werden (BGHZ 82