§ 606 BGB, Kurze Verjährung
Paragraph 606 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.


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Staatliches Seminar für Didaktik und ... - LEHRER-ONLINE-BW

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Im Gegensatz zum Darlehensvertrag hat dies dieselbe Sache zu sein. Hat der Entleiher sie beschädigt, so muss er den entstandenen Sachschaden ersetzen. Für den Leihvertrag gelten die §§ 598 - 606 BGB. Beispiel: Jemand verleiht eine neue CD. Er bekommt spä


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Leihe, §§ 598 ff. BGB - Jura Online

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Eigenbedarf (Nr. 1). Vertragswidriger Gebrauch (Nr. 2). Tod des Entleihers (Nr. 3). IX. Verjährung, § 606 BGB. 6 Monate. Betrifft Schadensersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderung oder Verschlechterung und Verwendungsersatzansprüche des Entleihers

Examensklausurenkurs - Zivilrecht

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aus Delikt § 823 BGB. Verjährung. Bei Leihe gilt die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB. Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist: Nach Rückgabe sollen Streitigkeiten über mögliche Beschädigungen zeitnah geregelt werden, da nach längerer Zeit die Bew

Leasingvertrag, Pacht, Leihe, Sachdarlehen - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Nur vertragsgem. Gebrauch, keine. Gebrauchsüberlassung (§ 603 BGB). Rückgabe in vertragsgem. Zustand (§ 604 BGB). • Ausn.: Verschleiß (arg. § 602 BGB). • Sonst: §§ 280 ff. BGB (nicht § 311a II). • Beachte: § 606 – Verjährung nur 6 Monate ab. Rückgabe (ab

Die unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung un

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zur ordnungsgemäßen Rückgabe, bei der der private Nutzer sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten hat. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 606 BGB. Da der Schaden in die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt,

Unregelmäßige Verjährung

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/17_Die_Verjahrung/Unregelm_Verj.ue...
Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf, § 479 Abs. 2 BGB,. ⇨. Ersatzansprüche des Vermieters, § 548 BGB (sechs Monate),. ⇨. Ersatzansprüche des Verleihers, § 606 BGB (sechs Monate),. ⇨ deliktische Bereicherungsansprüche, § 852 BGB (10 bzw. 30 Jahre


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 606 Kurze Verjährung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_606/
20.07.2017 - 606 Kurze Verjährung. 1Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung ver

§ 606 BGB Kurze Verjährung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92330.htm
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 606 – Kurze ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 606 – Kurze Verjährung. [1]Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestatt

§ 606 BGB: Kurze Verjährung - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/606
Juni 1992 -VI ZR 49/91 - NJW 1992, 2474, 2475 f.; OLG Frankfurt VersR 2006, 918 f.; OLG Karlsruhe Urteil vom 26. Februar 2003 - 17 U 121/02 - veröffentlicht bei juris Rdn. 17, jeweils zur Frage der Übertragung der kurzen Verjährungsfrist des § 606 BGB au

BGH v. 4.8.2010 - XII ZR 118/08

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xiizr118_09.htm
Das Urteil ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei einer "Gefälligkeitsleihe" der "Entleiher" auch nicht in den Genuss des Haftungsprivilegs des § 599 BGB kommt (s. dazu BGB sowie Medicus/Lorenz, SchuldR BT Rn. 559 sowie Köhler/Lorenz, PdW Schuldrecht


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6: Leihe › § 606

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 606 BGB
    § 606 Abs. 1 BGB oder § 606 Abs. I BGB

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