Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.lehrer-online-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandan...
Im Gegensatz zum Darlehensvertrag hat dies dieselbe Sache zu sein. Hat der Entleiher sie beschädigt, so muss er den entstandenen Sachschaden ersetzen. Für den Leihvertrag gelten die §§ 598 - 606 BGB. Beispiel: Jemand verleiht eine neue CD. Er bekommt spä
https://jura-online.de/lernen/leihe-598-ff-bgb/3815/pruefungschamata-pdf
Eigenbedarf (Nr. 1). Vertragswidriger Gebrauch (Nr. 2). Tod des Entleihers (Nr. 3). IX. Verjährung, § 606 BGB. 6 Monate. Betrifft Schadensersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderung oder Verschlechterung und Verwendungsersatzansprüche des Entleihers
https://www.uni-marburg.de/fb01/aktuelles/aushaenge_hinweise/examensklausurlski...
aus Delikt § 823 BGB. Verjährung. Bei Leihe gilt die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB. Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist: Nach Rückgabe sollen Streitigkeiten über mögliche Beschädigungen zeitnah geregelt werden, da nach längerer Zeit die Bew
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Nur vertragsgem. Gebrauch, keine. Gebrauchsüberlassung (§ 603 BGB). Rückgabe in vertragsgem. Zustand (§ 604 BGB). • Ausn.: Verschleiß (arg. § 602 BGB). • Sonst: §§ 280 ff. BGB (nicht § 311a II). • Beachte: § 606 – Verjährung nur 6 Monate ab. Rückgabe (ab
https://slidex.tips/download/der-schadensersatzanspruch-unterliegt-der-kurzen-v...
zur ordnungsgemäßen Rückgabe, bei der der private Nutzer sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten hat. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 606 BGB. Da der Schaden in die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt,
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/17_Die_Verjahrung/Unregelm_Verj.ue...
Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf, § 479 Abs. 2 BGB,. ⇨. Ersatzansprüche des Vermieters, § 548 BGB (sechs Monate),. ⇨. Ersatzansprüche des Verleihers, § 606 BGB (sechs Monate),. ⇨ deliktische Bereicherungsansprüche, § 852 BGB (10 bzw. 30 Jahre
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_606/
20.07.2017 - 606 Kurze Verjährung. 1Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung ver
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92330.htm
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 606 – Kurze Verjährung. [1]Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestatt
https://gesetze-in-app.de/BGB/606
Juni 1992 -VI ZR 49/91 - NJW 1992, 2474, 2475 f.; OLG Frankfurt VersR 2006, 918 f.; OLG Karlsruhe Urteil vom 26. Februar 2003 - 17 U 121/02 - veröffentlicht bei juris Rdn. 17, jeweils zur Frage der Übertragung der kurzen Verjährungsfrist des § 606 BGB au
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/xiizr118_09.htm
Das Urteil ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei einer "Gefälligkeitsleihe" der "Entleiher" auch nicht in den Genuss des Haftungsprivilegs des § 599 BGB kommt (s. dazu BGB sowie Medicus/Lorenz, SchuldR BT Rn. 559 sowie Köhler/Lorenz, PdW Schuldrecht