§ 607 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
Paragraph 607 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.


(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Leihe und Sachdarlehen - Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2014-1018.pdf
02.11.2015 - Die Leihe ist in den §§ 598–606 BGB geregelt. Hieran schließen sich die Vorschriften über das Sachdarlehen. (§§ 607–609 BGB) an. Vor der Schuldrechtsreform im Jahre. 2002 wurde in den §§ 607–610 BGB a.F. nicht nur das. Sachdarlehen, sondern

§ 10 Der Darlehensvertrag 1. Grundlagen und Arten Der ...

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_bt/488ff_607ff_Fall/488ff,607ff.pdf
das Recht des Verbraucherkreditvertrages in §§ 491 ff. BGB, wenn der. Darlehensgeber ein Unternehmer (z.B. Bank) und der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist. Dies trifft auf den Großteil aller Darlehens- und Kre- ditverträge zu. 2. Das Sachdarlehen, §§ 6

Dienstverträge

http://www.zivilrecht.wi.tu-darmstadt.de/media/jus1/lehre_1/vertragsrecht_4/tag...
dem Vertragspartner übereignet. Es sind Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Entgelt. Gegenstand. Rückgabe. § 535 BGB Miete. +. Sache gleiche Sache. § 581 BGB Pacht. +. Gegenstand= Sachen und Rechte. Gleicher Gegenstand. § 598 BGB Leihe. -.

Leasingvertrag, Pacht, Leihe, Sachdarlehen - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Was ist ein Sachdarlehen? DN. DG. Übereignung einer vertretbaren (§ 91 BGB). Sache (§ 607 I 1). Übereignung Sache gleicher. Art, Güte und Menge. + ggf. Entgelt (§ 607 I 2). Insb. Mehrwegverpackung. (nicht, wenn Eigentum des Herstellers erkennbar). Mehl,

Die verschollenen Flaschen - Universität Göttingen

http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/587d2bb88435b172c5f873142845a...
a) Leistungspflicht aa) Rückgabepflicht aus Leihvertrag, § 604 I BGB. Kein Abschluß Leihvertrag über Flaschen. Parteien wollen nicht Rückgabe derselben Flaschen bb) Rückerstattungspflicht aus Sachdarlehensvertrag, § 607 I 2 BGB. (Verpflichtung zur) Eigen


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 607 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 607 – Vertragstypische Pflichten beim. (1) [1]Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. [2]Der Darlehensnehmer

Basics der Überlassungsverträge – Das Sachdarlehen - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/ueberlassungsvertraege-sachdarlehen/
Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen, § 607 I BGB. Der Norm folgend hat das Sachdarlehen die Überlassung, einer vertretbaren Sache zum Inhalt. Vertretbar

.§ 607 BGB Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

https://www.brennecke-partner.de/607-BGB-Vertragstypische-Pflichten-beim-Sachda...
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darle.

jura-basic (Sachdarlehen) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=7&art=6&find=Sachdarlehen
Begriff und Bedeutung. Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen (§ 607 Abs. 1 BGB). Vertretbare Sachen sind austauschbare Sachen (vgl. § 91 BGB). Beispiele:

Darlehen Bürgerlichen Gesetzbuch § 607 BGB Edelmetallen ...

http://www.fit4fonds.de/Darlehen/
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 607 BGB) die Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen (wie Edelmetallen oder Wertpapieren) mit der Ve...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 7: Sachdarlehensvertrag › § 607

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 607 BGB
    § 607 Abs. 1 BGB oder § 607 Abs. I BGB
    § 607 Abs. 2 BGB oder § 607 Abs. II BGB

  • Werbung