§ 602 BGB, Abnutzung der Sache
Paragraph 602 Bürgerliches Gesetzbuch

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.


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Vertragsschluss (Angebot und Annahme)

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
BGB, JA 2006, 674; Hager, Vertragsschluss bei Internetauktionen, JZ 2002, 506-508; Hilger, Die verspätete Annahme, AcP 185 (1985), 559-600; Jung, Die ... 335-339; Ham, Topfverkäufer kocht vor Wut, JA 2006, 602; Heinrich JuS 1994 L 85 - 88; Lettl, Schwier


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Leihe, §§ 598 ff. BGB - Jura Online

https://jura-online.de/lernen/leihe-598-ff-bgb/3815/pruefungschamata-pdf
BGB. III. Mängelhaftung, § 600 BGB. Nur bei Arglist. Lex specialis ggü. § § 280 ff. BGB. IV. Verwendungsersatz, § 601 BGB. Gewöhnliche Verwendungen trägt der Entleiher, § 601 I BGB. Sonstige Verwendungen trägt der Verleiher, § § 601 II, 677 ff. BGB (Teil

Leihe und Sachdarlehen - Juraexamen.info

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02.11.2015 - werden. Daraus ergibt sich die Pflicht für R, mit dem Pferd regelmäßig auszureiten, es also zu gebrauchen. Der Entleiher haftet grds. für jedes Verschulden ge- mäß § 276 BGB. § 602 BGB bestimmt, dass der Entleiher. Veränderungen oder Verschl

Übersicht zu der Neuregelung des Widerrufs durch die ... - ZJS

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13.06.2014 - 602. Übersicht zu der Neuregelung des Widerrufs durch die Umsetzung der europäischen. Verbraucherrechterichtlinie. Darstellung der Änderungen des BGB und der Folgen für die gutachterliche Prüfung des Wider- rufs von Verbraucherverträgen. Von

Haftung bei Gebrauchsüberlassung: Sharing im Spannungsfeld ... - ZJS

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25.01.2016 - Ein solches Ergebnis steht auch im Einklang zu § 602 BGB, wonach der Entleiher zwar Abnutzungen durch vertragsge- mäßen Gebrauch an sich nicht zu ersetzen hat. Jedoch ist. § 602 BGB uneingeschränkt abdingbar.95 Damit kann auch die Übernahme

Leasingvertrag, Pacht, Leihe, Sachdarlehen - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Sachdarlehen. Verwahrung. Welche Pflichten hat der Entleiher? Erhaltungspflicht. • Insb. gew. Erhaltungskosten (§ 601 Abs. 1 BGB). • Nur vertragsgem. Gebrauch, keine. Gebrauchsüberlassung (§ 603 BGB). Rückgabe in vertragsgem. Zustand (§ 604 BGB). • Ausn.


Webseiten zum Paragraphen

§ 602 BGB Abnutzung der Sache Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92326.htm
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

§ 602 BGB, Abnutzung der Sache - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/602
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten. § 601 BGB, Verwendungsersatz · § 603 BGB, Vertragsmäßiger Gebrauch · Top-Rechner · Zumutbare Be

Kommentierung zu § 602 BGB –Abnutzung der Sache– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-6/Abnutzung-der-Sache/Allgemei...
602 Abnutzung der Sache. Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

§ 602 BGB - Abnutzung der Sache - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/602/
602 BGB - § 602 Abnutzung der Sache Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu.

§ 602 BGB - Abnutzung der Sache - openJur

https://openjur.de/g/bgb/602.html
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht z ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6: Leihe › § 602

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 602 BGB
    § 602 Abs. 1 BGB oder § 602 Abs. I BGB

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