Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
BGB, JA 2006, 674; Hager, Vertragsschluss bei Internetauktionen, JZ 2002, 506-508; Hilger, Die verspätete Annahme, AcP 185 (1985), 559-600; Jung, Die ... 335-339; Ham, Topfverkäufer kocht vor Wut, JA 2006, 602; Heinrich JuS 1994 L 85 - 88; Lettl, Schwier
https://jura-online.de/lernen/leihe-598-ff-bgb/3815/pruefungschamata-pdf
BGB. III. Mängelhaftung, § 600 BGB. Nur bei Arglist. Lex specialis ggü. § § 280 ff. BGB. IV. Verwendungsersatz, § 601 BGB. Gewöhnliche Verwendungen trägt der Entleiher, § 601 I BGB. Sonstige Verwendungen trägt der Verleiher, § § 601 II, 677 ff. BGB (Teil
http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2014-1018.pdf
02.11.2015 - werden. Daraus ergibt sich die Pflicht für R, mit dem Pferd regelmäßig auszureiten, es also zu gebrauchen. Der Entleiher haftet grds. für jedes Verschulden ge- mäß § 276 BGB. § 602 BGB bestimmt, dass der Entleiher. Veränderungen oder Verschl
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_6_850.pdf
13.06.2014 - 602. Übersicht zu der Neuregelung des Widerrufs durch die Umsetzung der europäischen. Verbraucherrechterichtlinie. Darstellung der Änderungen des BGB und der Folgen für die gutachterliche Prüfung des Wider- rufs von Verbraucherverträgen. Von
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_1_969.pdf
25.01.2016 - Ein solches Ergebnis steht auch im Einklang zu § 602 BGB, wonach der Entleiher zwar Abnutzungen durch vertragsge- mäßen Gebrauch an sich nicht zu ersetzen hat. Jedoch ist. § 602 BGB uneingeschränkt abdingbar.95 Damit kann auch die Übernahme
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Sachdarlehen. Verwahrung. Welche Pflichten hat der Entleiher? Erhaltungspflicht. • Insb. gew. Erhaltungskosten (§ 601 Abs. 1 BGB). • Nur vertragsgem. Gebrauch, keine. Gebrauchsüberlassung (§ 603 BGB). Rückgabe in vertragsgem. Zustand (§ 604 BGB). • Ausn.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92326.htm
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/602
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten. § 601 BGB, Verwendungsersatz · § 603 BGB, Vertragsmäßiger Gebrauch · Top-Rechner · Zumutbare Be
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-6/Abnutzung-der-Sache/Allgemei...
602 Abnutzung der Sache. Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/602/
602 BGB - § 602 Abnutzung der Sache Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu.
https://openjur.de/g/bgb/602.html
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht z ...