§ 601 BGB, Verwendungsersatz
Paragraph 601 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.


(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Examensklausurenkurs Sommersemester 2007 Prof. Dr. Diethelm ...

http://www.klippel.uni-bayreuth.de/fileadmin/user_upload/L_sung_Klausur.pdf
Konnexität bei § 273 II BGB schon vorausgesetzt, daher nicht mehr zu prüfen. 3. fälliger Anspruch auf Verwendungsersatz? a) Bzgl. der 10.000 € für die Dachreparatur aa) gewöhnliche Erhaltungskosten, die gem. § 601 I BGB der H zu tragen hätte? - § 601 I B

Haftung bei Gebrauchsüberlassung: Sharing im Spannungsfeld ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_1_969.pdf
25.01.2016 - Nach dem Wortlaut von § 601 Abs. 1 BGB hat der Entleiher die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der Sache zu tragen. Weitere Kostenarten benennt das Gesetz nicht.70 Wie bei. § 994 Abs. 1 S. 2 BGB ist grundlegende Wertung des § 601. Abs. 1 BGB

Kündigung eines Wohnrechts - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-118344?all=Fal...
24.04.2017 - Normenketten: BGB § 313 Abs. 3, § 314 Abs. 2, § 601, § 605 Nr. 2, §§ 598 ff. ZPO § 708 Nr. 10, § 711. Leitsätze: 1. Auf das nur schuldrechtliche Wohnrecht, das nicht im Grundbuch eingetragen wird und nur einen obligatorischen Nutzungsanspruc

Leihe, §§ 598 ff. BGB - Jura Online

https://jura-online.de/lernen/leihe-598-ff-bgb/3815/pruefungschamata-pdf
II. Haftung des Verleiher, § 599 BGB. Haftungsprivilegierung, § 599 BGB (nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Gilt auch für Begleitschäden. Gilt auch ggf. für § § 823 ff. BGB. III. Mängelhaftung, § 600 BGB. Nur bei Arglist. Lex specialis ggü. § § 280 f

Das Paritätische Wechselmodell - Nürnberg-Fürther Anwaltverein

http://nuernberg-fuerther.anwaltverein.de/files/media/downloads/vortrag-zum-wec...
Das paritätische Wechselmodell. Oder Regelung des Umgangs durch Anordnung gemäß §. 1684 BGB, vgl. BGH XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532. Verfahrensgang: AG Schwabach Az: 1 F 280/15,. Antrag auf Regelung des Umgangs. OLG Nürnberg Az: 11 UF 1257/ 15, FamRZ 20


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 601 Verwendungsersatz - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_601/
20.07.2017 - 601 Verwendungsersatz. (1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) 1Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 601 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) 1Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich na

jura-basic (Lexikon: Leihvertrag Entleiher) - Grundwissen

http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=6&art=6&find=Leihvertrag__Entleiher
Entleiher. Während der Leihzeit treffen den Entleiher Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. So hat er insbesondere für eine sorgfältige Aufbewahrung der geliehenen Sache zu sorgen. Der Entleiher hat zum Ausgleich für die unentgeltliche Gebrauchsüberlass

Leihe - Schuldrecht Besonderer Teil 2 - juracademy.de

https://www.juracademy.de/schuldrecht-bt2/leihe.html
Anspruch auf Erstattung von Verwendungen, § 601 Abs. 2; aa) Wirksamer Leihvertrag; Video: Leihe; bb) Ersatzfähige Aufwendungen; cc) Ersatz nach GoA-Regeln ..... 598 BGB) und eben nicht wie der Vermieter verpflichtet ist, die Sache „in einem zum vertragsg

§ 601 BGB - Verwendungsersatz - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/601/
601 BGB - § 601 Verwendungsersatz (1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) Die.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6: Leihe › § 601

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 601 BGB
    § 601 Abs. 1 BGB oder § 601 Abs. I BGB
    § 601 Abs. 2 BGB oder § 601 Abs. II BGB

  • Werbung