§ 596b BGB, Rücklassungspflicht
Paragraph 596b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.


(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.


Benachbarte Paragraphen


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Kommentar Landpachtrecht - AuthorList - Beck Shop

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595, 596–596b BGB. John Booth. Rechtsanwalt,. Fachanwalt für Agrarrecht,. Fachanwalt für Steuerrecht. Geiersberger Glas & Partner Rechtsanwälte und Fachanwälte, Schwerin. Einführung in das LPR, §§ 585, 586a, 587, 593 BGB, LPVerkG. Andreas Dehne. Rechtsan

VwV Agrarvermögen Anl 2 - Ministerium für Finanzen Baden ...

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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1 -. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I. S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert ...... 596b Rücklassungspflicht. § 5

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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1 -. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I. S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert ...... 596b Rücklassungspflicht. § 5

Kern - Pachtrecht.book - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/db/26/98/9783503138494_inh.pdf
des § 581 Abs. 2 BGB – auch das Pachtrecht erheblich entwickelt. Diese Ent- wicklung durchlebt auch das Landpachtrecht, das, bedingt durch die mo- dernen Fortschritte der letzten Jahrzehnte in der Ökologie und Ökonomie, sich rasch entwickelte und zudem d


Webseiten zum Paragraphen

§ 596b BGB Rücklassungspflicht Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92320.htm
(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 596b - Haufe

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(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtv

§ 596b BGB - Rücklassungspflicht - Verein Deutscher Vermieter

http://verein-deutscher-vermieter.de/gesetze/BGB/596b.html
596b BGB Rücklassungspflicht, Gesetzestext mit Erläuterung.

§ 596 b Rücklassungspflicht / Untertitel 5 Landpachtvertrag / Titel 5 ...

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... in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln.

BGB - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084/
BGB; Fassung; Buch 1: Allgemeiner Teil. Abschnitt 1: Personen. § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit · § 2 Eintritt der Volljährigkeit · §§ 3 bis 6 (weggefallen) · § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung · § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger · § 9 Wohnsitz


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag › § 596b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 596b BGB
    § 596b Abs. 1 BGB oder § 596b Abs. I BGB
    § 596b Abs. 2 BGB oder § 596b Abs. II BGB

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