(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn
(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters soll der Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.
(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschränkt werden.
(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
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595 BGB 1. Schuhmacher. 139. Druckerei C.H. Beck. Düsing/Martinez, Agrarrecht (KuKo) ..................................... Medien mit Zukunft. Revision, 11.06.2016 der Sicherung der Existenzgrundlage landwirtschaftlicher Pächter dienen, deren wirtschaftl
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Landpachtrecht und Taxation III. • Bewertung zum Kauf einer landwirtschaftlichen. Fläche, die fremdverpachtet ist. - Wertfaktor frühestmögliche Aufnahme der. Eigenbewirtschaftung. - Pachtaufhebungsentschädigung bei Flächenentzug unter. Berücksichtigung v
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verhältnissen auf unbestimmte Zeit, so kann der Pächter unter bestimmten Vo- raussetzungen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen. Das Gesetz ent- hält dazu eine komplizierte Regelung in § 595 BGB. Danach kann der Pächter vom Verpächter die For
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21.10.1983 - 591 Abs. 2 und § 594 d Abs. 2 BGB), auch für ge- wisse Pachtstreitigkeiten vor, für die nach der bisherigen Zuständigkeitsaufteilung die ordent- lichen Gerichte zuständig sind. Hierbei handelt es sich um die Tatbestände des § 588 Abs. 4. Sat
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21.07.1999 - der Verkäufer keine Möglichkeit, sich im Fall eines formnichtigen Vertrages gegen die drohende Heilung nach § 313 S. 2 BGB zu schützen (RGZ 117, 287; BayObLG. RPfleger 1982, 14; KG MDR 1994, 727; BayObLG MDR 1997, 595; Heydrich,. MDR 1997, 7
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595 BGB. Dabei handelt es sich um eine der zentralen Vorschriften des Landpachtrechts. Der Pächter hat in allen Fällen der vertragsmäßigen Beendigung des Pachtverhältnis ein Recht auf Fortsetzung, wennbei der Betriebspacht der Betrieb die wirtschaftliche
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16.10.2014 - Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 07.10.2014, Az: 3 U 277/14, entschieden, dass die Vorschriften über Landpachtverträge, im konkreten Fall § 595 Abs. 1 Satz 1 BGB über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses, nicht auf die Verpachtung von Gr
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So kann der Pächter vom Verpächter nach § 595 BGB die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nur dann verlangen, wenn bei Zupacht eines Grundstücks der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrun
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08.08.2000 - Das Pachtland lasse sich nicht ohne weiteres durch andere Zupachtflächen ersetzen; eine Anpachtung landwirtschaftlicher Flächen in der gewünschten Größenordnung sei im Raum W derzeit nicht möglich. Die Vorschrift des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB s