§ 536a BGB, Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
Paragraph 536a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.


(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

1.
der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2.
die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Mietvertragsrecht, §§535-580 BGB - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Merke: Grundlegender Unterschied zum Kaufrecht ist die Erfassung auch von Mangelfolgeschäden gem. §536a BGB im Sinne eines verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs! Im Kaufrecht werden Mangelfolgeschäden nur über §280 I BGB verschuldensabhängig e

EXAMENSÜBUNGSKLAUSURENKURS WS 2009/2010

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/EXUE_Juli.doc
30.07.2010 - M hat V vor Selbstvornahme weder gemahnt noch ist der Ersatz des Duschkopfs für die Bestandserhaltung der Mietsache notwendig. daher: kein Anspruch aus lediglich § 536a II. II. Aufwendungsersatz aus § 539 BGB i.V. mit den Vorschriften über d


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die klausurrelevantesten Themen aus dem Mietrecht - Niederle Media

http://www.niederle-media.de/Mietrecht-Download.pdf
Wenn die Wohnung Mängel aufweist, kann der Mieter grundsätz- lich: • die vereinbarte Miete, die er gemäß § 535 Abs. 2 BGB an den Vermieter zahlen muss, wegen Mietminderung (§ 536. BGB) kürzen;. • Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 BGB verlangen;. • unte

Fall 6: Lösung Frage 1: Anspruch des M gegen V auf ... - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall06.pdf
entgangenen Einnahmen für den Monat Februar aus § 536 a I Alt. 1 BGB haben. 1. Anwendbarkeit des § 536 a BGB. Nach Auffassung des BGH folgt aus der Verweisung auf § 536 BGB, dass §. 536a BGB erst zur Anwendung kommt, wenn eine Überlassung der. Mietsache

Fall 08 Lösung - Juristische Fakultät - LMU München

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
30.04.2015 - 536 a BGB ist damit auch nach Auffassung des BGH anwendbar. Dieser Streit ist im Hinblick auf die Ausgestaltung des § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB als verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zu sehen. Ein solcher findet sich im allgemeinen

Fall 13: Scherbenhaufen I

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2016/ws/ag-bgbsrbt/faelle...
Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB liegt vor. II. Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden. Dieser Mangel ist bereits bei Vertragsschluss vorhanden. III. Überlassung der Mietsache. V hat M die Mietsache bereits überlassen. Beachten Sie: Strittig ist h

Pflichten aus dem Mietvertrag Leistungsstörungen - Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/05/L%C3%B6sung-Fall-5-Das-Unt...
BGB (z.B. Doppelvermietung), für den Haftungsausschluss gelten §§ 536b, 536 IV, 536d. BGB. 3. Anspruch auf Minderung des Mietzinses oder vollständige Befreiung von der Zahlungspflicht,. § 536 BGB. 4. Schadensersatzanspruch, § 536a BGB. 5. Recht zur außer


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_536a/
20.07.2017 - ... 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen · § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags · § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln · § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels · § 536b Kenntnis

Kinne/Schach/Bieber, BGB § 536a Schadens- und ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kinneschachbieber-bg...
Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Ansonsten besteht ein Schadensersatzanspruch

Rechte des Mieters bei Mängeln in der Mietwohnung – Kanzleibeier.eu

http://www.kanzleibeier.eu/rechte-des-mieters-bei-maengeln-in-der-mietwohnung/
20.11.2013 - Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 BGB und 536a BGB gemäß § 536b S. 1 BGB nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese

Schadensersatz, § 536a I BGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/learn/schadensersatz-536a-i-bgb/92/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Schadensersatz, § 536a I BGB' im Bereich 'Schuldrecht BT 2'

Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz gemäß § 536 a BGB

https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/maengelbeseitigung-mieter-aufwendungsersa...
22.01.2016 - Mängelbeseitigung durch den Mieter und Aufwendungsersatz gemäß § 536 a BGB | kurze Erläuterungen zu dem Aufwendungsersatzanspruch mit kurzem Musterschreiben.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse › § 536a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 536a BGB
    § 536a Abs. 1 BGB oder § 536a Abs. I BGB
    § 536a Abs. 2 BGB oder § 536a Abs. II BGB

  • Werbung