§ 536 BGB, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Paragraph 536 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.


(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.


(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.


(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Mietvertragsrecht, §§535-580 BGB - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
(„lex generalis“) („lex specialis“). • Hauptleistungspflichten, • Wohnraummietrecht, §§549-577a. §535 BGB - Vertragsschluss, §§550, 551 BGB. • Mängelhaftung d. Vermieters, - Sonderregeln, §§552-554 BGB. §§536-536d BGB - Miete/ Mieterhöhung, §§556-561. •


PDF Dokumente zum Paragraphen

Fall 6: Lösung Frage 1: Anspruch des M gegen V auf ... - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall06.pdf
a) Das setzt zunächst voraus, dass die Mietsache bei Überlassung einen. Sachmangel hat. Ein Sachmangel i.S.d. § 536 I 1 Alt. 1 BGB liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zu dem von den Vertragsparteien konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebr

Fall 13: Scherbenhaufen I

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2016/ws/ag-bgbsrbt/faelle...
536a Abs. 1 Var. 1 BGB. I. Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB. Bei der vermieteten Sache handelt es sich von Anfang an nicht um das, was versprochen wird. Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB liegt vor. II. Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhan

Fall 08 Lösung - Juristische Fakultät - LMU München

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
30.04.2015 - Vorbemerkung1: Die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte sind in den §§ 536 ff. BGB und § 543 BGB geregelt. Diese enthalten eine eigenständige Regelung des. Gewährleistungsrechts, welche – anders als das Kauf- und Werkvertragsrecht – nicht a

Die klausurrelevantesten Themen aus dem Mietrecht - Niederle Media

http://www.niederle-media.de/Mietrecht-Download.pdf
Wenn die Wohnung Mängel aufweist, kann der Mieter grundsätz- lich: • die vereinbarte Miete, die er gemäß § 535 Abs. 2 BGB an den Vermieter zahlen muss, wegen Mietminderung (§ 536. BGB) kürzen;. • Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 BGB verlangen;. • unte

LOE

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ss_1...
Es ließe sich an eine Parallele zu §§ 441 IV, 638 IV BGB denken, die im Fall der Minderung einen eigenen, dem. Rücktrittsrecht unterliegenden vertraglichen Rückge- währanspruch schaffen. Allerdings besagt § 536 BGB zunächst nur einmal, dass sich bei eine


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 536 BGB –Mietminderung bei Sach- und ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-1/Mietminderung-b...
536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln. (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter

Das ABC der Mietminderung

http://mietminderungstabelle.de/das_abc_der_mietminderung.html
Nach § 536 Abs. 1 BGB steht einem Mieter dann ein Mietminderungsrecht zu. Aber Vorsicht: In § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB findet sich der wichtige Zusatz, dass eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt. Geht z.B. nur die Glühbirne kapu

Mietminderung: § 536 BGB - Minderung bei Sach- und ...

http://www.mietminderung.org/mietminderung-536-bgb/
14.02.2013 - 536 BGB beinhaltet die zentrale Regelung des Mietminderungsrechts. Er bestimmt das Recht des Mieters, die Miete zu mindern, wenn die Mietsache (Wohnung) einen Mangel (Sachmangel, Rechtsmangel) aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemä

Mietrechtsreform: § 536 Abs. 1a BGB n.F. sorgt schon vorab für Streit

https://www.mietrecht-reform.de/mietrechtsreform-2013/536-abs-1a-bgb-sorgt-fuer...
Der Deutsche Mieterbund sieht eine Klagewelle auf Deutschland zurollen. Grund ist die Mietrechtsreform, ganz konkret der § 536 Abs.1a BGB n.F. Die neue Norm berge laut Verbandspräsident Rips schwierige Abgrenzungsprobleme in sich. Und damit seien Gericht

Mietminderung - Mietrecht-Hilfe.de

http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderung.html
08.01.2016 - Liegen während der Mietdauer Mängel oder Fehler der Mietsache vor, darf der Mieter nach § 536 BGB, die Miete angemessen kürzen. Die Vorschrift des § 536 BGB ist auf alle Mietverhältnisse anwendbar. Dem Mieter steht das Recht zur Vornahme ein


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse › § 536

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 536 BGB
    § 536 Abs. 1 BGB oder § 536 Abs. I BGB
    § 536 Abs. 2 BGB oder § 536 Abs. II BGB
    § 536 Abs. 3 BGB oder § 536 Abs. III BGB
    § 536 Abs. 4 BGB oder § 536 Abs. IV BGB
    § 536 Abs. 5 BGB oder § 536 Abs. V BGB

  • Werbung