(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/EXUE_Juli.doc
30.07.2010 - Argument: Die Anwendung des § 539 BGB auch auf Fälle der voreiligen Selbstvornahme widerspräche dem Zweck des § 536a BGB, welcher dem Vermieter eindeutig einen Vorrang bei der Nacherfüllung einräume – auch, damit dieser „überprüfen kann, ob
http://www.niederle-media.de/Mietrecht-Download.pdf
539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen. 5. Kündigung (§ 543 BGB). Nach § 543 BGB kann der Mieter bei Nichtgewährung des ver- tragsmäßigen Gebrauchs (vgl. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB), wozu auch die
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_2_300.pdf
539 Abs. 1. i.V.m. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Ersatz der für die Re- novierung getätigten Aufwendungen haben. § 539 Abs. 1. BGB enthält für Ansprüche auf Aufwendungsersatz, die nicht über § 536a Abs. 2 BGB (Ersatz nach Beseitigung eines. Mangels) erse
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/examen/exame...
Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom. Vermieter ersetzt verlangen. Sachverh
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Kaiser-Materielles-Zivilrecht-Assessore...
kann der Mieter seine Aufwendungen nicht über § 536a I BGB oder § 539 BGB geltend machen, da sonst die Voraussetzungen von § 536a II BGB leer laufen würden.393 § 539 I BGB (Rechtsgrundver- weisung auf die GoA) gilt nur für sonstige Aufwendungen, die kein
http://www.vdiv-rps.de/cms/upload/PDF/BGB_Mietrecht.pdf
BGB § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeige- führt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. BGB § 539 Ersatz sonstiger Aufwendung
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kinneschachbieber-bg...
1 Aufwendungsersatz Rz. 1 Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 539 ist zunächst, dass ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist; denn nur der Mieter als berechtigter Besitzer gegenüber dem Vermieter hat Anspruch auf Ersatz der Auf
http://www.iww.de/mk/archiv/im-brennpunkt-aufwendungsersatzansprueche-des-miete...
27.10.2008 - Nach § 539 Abs. 1 BGB ist zunächst festzustellen, ob § 536a Abs. 2 BGB anwendbar ist (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 539 BGB Rn. 1). Scheidet seine Anwendung aus, ist zu prüfen, ob dem Mieter wegen seiner Aufwendungen Ansprüche nach § 539 Abs
http://www.bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-1/Ersatz-sons...
539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters. (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftra
https://www.rechtsportal.de/Mietrecht/Bibliothek/Handbuch-des-Mietrechts/Teil-2...
Nach § 539 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Das Wegnahmerecht entspricht dem Beseitigungsanspruch des Vermieters aus § 546 BGB. Erst wenn der Vermieter auf Beseitigung nicht besteh
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_539/
20.07.2017 - 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters. (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführun