§ 539 BGB, Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
Paragraph 539 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.


(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.


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EXAMENSÜBUNGSKLAUSURENKURS WS 2009/2010

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30.07.2010 - Argument: Die Anwendung des § 539 BGB auch auf Fälle der voreiligen Selbstvornahme widerspräche dem Zweck des § 536a BGB, welcher dem Vermieter eindeutig einen Vorrang bei der Nacherfüllung einräume – auch, damit dieser „überprüfen kann, ob


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539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen. 5. Kündigung (§ 543 BGB). Nach § 543 BGB kann der Mieter bei Nichtgewährung des ver- tragsmäßigen Gebrauchs (vgl. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB), wozu auch die

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Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom. Vermieter ersetzt verlangen. Sachverh

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27.10.2008 - Nach § 539 Abs. 1 BGB ist zunächst festzustellen, ob § 536a Abs. 2 BGB anwendbar ist (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 539 BGB Rn. 1). Scheidet seine Anwendung aus, ist zu prüfen, ob dem Mieter wegen seiner Aufwendungen Ansprüche nach § 539 Abs

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539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters. (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftra

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Nach § 539 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Das Wegnahmerecht entspricht dem Beseitigungsanspruch des Vermieters aus § 546 BGB. Erst wenn der Vermieter auf Beseitigung nicht besteh

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20.07.2017 - 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters. (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführun


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    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse › § 539

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 539 BGB
    § 539 Abs. 1 BGB oder § 539 Abs. I BGB
    § 539 Abs. 2 BGB oder § 539 Abs. II BGB

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