§ 540 BGB, Gebrauchsüberlassung an Dritte
Paragraph 540 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.


(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

exue 7-10-2005

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
Arg. contra: Art.14 GG bzw. Art.12 GG des Vermieters: Dritter soll ihm nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden. - Abwägung beider Grundrechtspositionen im Rahmen von §§ 540, 553 BGB: Interessen des Vermieters werden durch grds. Zustimmungserforderni


PDF Dokumente zum Paragraphen

Kanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt

http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2008/07-2008%20Der%20sogen...
einem Mieter, sich aus einem unliebsamen Mietverhältnis zu befreien, sofern der Vermieter nicht richtig reagiert. 2. Untermietertrick. Der Mieter kann das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist gem. § 540 Abs. 1. Satz 2 BGB kündigen, wenn

Eingriffsfall 3 - jura.uni-mainz.de

http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_GesetzlicheSchuldverhaeltn...
Eingriffsfall 3. § 540 I 1 BGB: Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechfigt, den Gebrauch der. Sache einem Dritten zu überlassen. § 553 I 1 BGB: Entsteht für den. Mieter nach Abschluss des. Mietvertrags ein berechfigtes. Interesse,

Materielles Zivilrecht im Assessorexamen - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Kaiser-Materielles-Zivilrecht-Assessore...
540 BGB gilt dabei für alle Formen der Gebrauchsüberlas- sung (vollständige Untervermietung, teilweise Untervermietung, Mitgebrauch) bei allen Miet- verhältnissen, § 553 BGB nur für die Teilüberlassung einer Wohnung. Nach stRspr werden wegen Art. 6 GG Fa

Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum

http://www.dr-ehrenkoenig.de/veroeffentlichungen/artikel/Anspruch_auf_Erlaubnis...
Während nach § 553 Abs. 1 BGB2 der Mieter einen An- spruch auf Erteilung der Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen hat, regelt § 540 I BGB3 eher den Ausschluss der Untervermietung. Im vorliegenden Fall wird dieses Spannungsverhältnis aufgelöst. DER

Fall 1:

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/Examenkurs_GS_WS_2012/Fall...
I. §§ 535, 540 BGB (-). Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten. Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung über die Zahlung eines Untermietzuschlags getroffen. Auch ergibt sich ein Anspruch nicht aus §


Webseiten zum Paragraphen

Untermiete im Wohnraummietverhältnis - Breiholdt & Voscherau ...

https://www.breiholdt-voscherau.de/aktuell/w32.html
Obwohl das Gesetz hierzu in den §§ 540 und 553 BGB deutliche Regelungen vorsieht, gibt es gleichwohl immer wieder Auslegungsprobleme, je nach Einzelfall. Damit haben sich vor allem auch in der Praxis die im Immobilienverband Deutschland zusammengeschloss

Gebrauchsüberlassung an Dritte/Untermiete Fragen Zum Mietrecht ...

http://www.rechtsanwalt-schuhmacher.de/2014/11/18/gebrauchsuberlassung-an-dritt...
18.11.2014 - Nach § 540 BGB ist eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne die Erlaubnis des Vermieters unzulässig. Der Mieter muss also zunächst formal eine Erlaubnis…

Untervermietung im BGB - Alle relevanten Paragraphen im Überblick

http://www.mietrecht.org/untervermietung/untervermietung-bgb/
Weiter zu § 540 BGB (Gebrauchsüberlassung an Dritte) - Wird nur ein Teil untervermietet, ist § 553 BGB maßgebend. § 540 BGB will verhindern, dass dem Vermieter eine Person als neuer Mieter aufgedrängt wird, mit der er keinen Mietvertrag hat und die er ni

Untermiete oder Gebrauchsüberlassung - - Berliner ...

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/untermiete-oder-gebrauchsueberl...
Im BGB finden sich zum Thema Untermiete zwei Paragrafen: § 540 BGB gilt für alle Mietverträge, also auch für Gewerberaum. Er verbietet Mieter/innen eine Untervermietung, wenn sie keine Erlaubnis einholen, und er gibt ihnen das Recht zu kündigen, wenn die

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 535ff: Mietrecht)

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535.htm
Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 535ff (Mietrecht). Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen, freut sich auf Ihren Besuch. ... BGB § 540 Absatz 1. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermie


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse › § 540

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 540 BGB
    § 540 Abs. 1 BGB oder § 540 Abs. I BGB
    § 540 Abs. 2 BGB oder § 540 Abs. II BGB

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