§ 543 BGB, Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Paragraph 543 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.


(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.


(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

exue 7-10-2005

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
„Wichtiger Grund“ für Kündigung eines Mietverhältnisses ist allgemein definiert in § 543 I 2: setzt Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls voraus: Unzumutbarkeit ... Abwägung beider Grundrechtspositionen im Rahmen von §§ 5


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Außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages

http://www.mietrecht-hilfe.de/kuendigung/ausserordentliche-fristlose-kuendigung...
Bei der Regelung des § 543 BGB handelt sich um eine sogenannte „Generalklausel“, d.h. diese ist sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter maßgeblich. In § 543 Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass eine fristlose Kündigung nur dann zulässig ist, wenn ein w

BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_543/
20.07.2017 - ... 542 Ende des Mietverhältnisses · § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund · § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre · § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses · § 546 Rückgabepflicht des Mieters · § 54


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse › § 543

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 543 BGB
    § 543 Abs. 1 BGB oder § 543 Abs. I BGB
    § 543 Abs. 2 BGB oder § 543 Abs. II BGB
    § 543 Abs. 3 BGB oder § 543 Abs. III BGB
    § 543 Abs. 4 BGB oder § 543 Abs. IV BGB

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