(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
„Wichtiger Grund“ für Kündigung eines Mietverhältnisses ist allgemein definiert in § 543 I 2: setzt Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls voraus: Unzumutbarkeit ... Abwägung beider Grundrechtspositionen im Rahmen von §§ 5
http://ids-verwaltung.de/download/C5fbe4e4fX125075b991eXY63d9/fristlose_Kuendig...
Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn ihm der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Die Vorschrift gilt für alle. Mietverhältniss
https://www.vhw.de/fileadmin/user_upload/11_dokumente/kommentierungen/Kommentie...
10.11.2017 - Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB):. 1) Maßgeblich ist die vereinbarte Gesamtmiete, Minderung unerheblich. 2) Kündigung unwirksam nur bei vollständiger Tilgung des Rückstands. BGH, Urteil vom 27. September 2017
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/04/L%C3%B6sung-Fall-6-Das-unt...
Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 543 II Nr. 2 BGB. I. Mietverhältnis. II. Dauer des Mietverhältnisses. III. Kündigungserklärung. IV. Kündigungsgrund. 1. Inhaltliche Prüfung der Klausel des Formularmietvertrages a) Vorliegen von A GB i.S.d. § 305 I 1 BGB
https://www.jrr-berlin.de/wp-content/uploads/2015/07/K%C3%BCndigungsrecht-Novel...
Vorschlag für Änderung der §§ 536, 556 b, 543, 569 und 573 BGB. § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln. (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre. Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder
http://www.jura.uni-koeln.de/sites/klausurenkurs/Probeexamen/ML-Z_III__A-895_.p...
I. Außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB. M könnte ein Recht zur fristlosen Kündigung aus § 543 Abs. 1 BGB zustehen. Dieses Recht besteht nach § 542. Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 543 BGB unabhängig davon, ob das Mietverhältn
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-1/Ausserordentlic...
Die Regelung in § 543 I BGB enthält den allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen kann. Mit dieser Vorschrift wurde die bisherige Rechtslage zur Kündigung aus wichtigem Grund einschließlich der gefes
https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/wohnungswirtschaftliche-urte...
Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand
http://www.kanzlei-doehmer.de/fristlose-kuendigung_8.htm
BGB, 543, 569, Kuendigung, fristlos, ausserordentlich, Miete, Mietvertrag, Mietverhaeltnis, Zahlung, Verzug, Rueckstand, Vertragsverletzung, Hausfrieden, Mieter, Vermieter, Gebrauch, Maengel, Drohung, Beendigung, gratis, free, Giessen, Wetzlar, Marburg,
http://www.mietrecht-hilfe.de/kuendigung/ausserordentliche-fristlose-kuendigung...
Bei der Regelung des § 543 BGB handelt sich um eine sogenannte „Generalklausel“, d.h. diese ist sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter maßgeblich. In § 543 Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass eine fristlose Kündigung nur dann zulässig ist, wenn ein w
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_543/
20.07.2017 - ... 542 Ende des Mietverhältnisses · § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund · § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre · § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses · § 546 Rückgabepflicht des Mieters · § 54