§ 546 BGB, Rückgabepflicht des Mieters
Paragraph 546 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.


(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.


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Lösungsskizze Samstagsklausur vom 17.7.2010 Teil I Fallfrage 1 ...

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EXAMENSÜBUNGSKLAUSURENKURS WS 2009/2010

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Abnahme im Mietrecht

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A. Anspruch des B gegen A auf Räumung und ... - FernUni Hagen

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Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 16. Dezember 2016

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Materielles Zivilrecht im Assessorexamen - Verlag Franz Vahlen GmbH

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Kurzvortrag aus dem Zivilrecht

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§ 546 BGB - Rückgabepflicht des Mieters - openJur

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546 Rückgabepflicht des Mieters →. (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse › § 546

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 546 BGB
    § 546 Abs. 1 BGB oder § 546 Abs. I BGB
    § 546 Abs. 2 BGB oder § 546 Abs. II BGB

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