(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
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Dürfen die Verjährungsfristen des. § 548 BGB vertraglich modifiziert werden? von RA Dr. Klaus Lützenkirchen, Köln. Die Ersatzansprüche des Vermieters sowie die Aufwendungs- ersatzansprüche des Mieters und sein Wegnahmerecht verjäh- ren gemäß § 548 BGB in
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In der Praxis scheinen Formularklauseln, mit denen die kurzen sechsmonatigen Verjäh- rungsfristen für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechte- rungen der Mietsache (§ 548 Abs. 1 BGB) auf ein Jahr verlängert werden, garnicht s
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betrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Bereicherungsan- spruch des Mieters der kurzen Verjährung des § 548. Abs. 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von BGH,. Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10,
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10.02.2014 - Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht und auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung. D
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1 Allgemeines Rz. 1 Zur Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und entsprechenden Schadensersatzansprüchen wird zunächst auf die Kommentierung zu § 535 Rn. 163 Bezug genommen. Die Vorschrift ge
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13.04.2014 - Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertragl.