Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
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544 BGB Vertrag über mehr als 30 Jahre. Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlos- sen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach. Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen F
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Liegt ein Mietvertrag über eine längere Zeit als 30 Jahre vor, kann der Vermieter das. Mietverhältnis nach Ablauf von 30 Jahren ab Überlassung der Mietsache gem. § 544 Satz 1. BGB außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen. Die Kündigung ist jedoch
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S. 2 BGB in Abbedingung der 30-jährigen Ausschlussfrist des. § 462 S. 1 BGB eine längere Frist vereinbart werden könne.37. § 544 BGB passe teleologisch nicht, da die Norm ewige ver- traglich begründete Nutzungsrechte verhindern solle, Ver- pflichtungen f
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-1/Vertrag-ueber-m...
24.11.2014 - a) Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle. § 544 BGB regelt ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen worden ist.
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Zusammenfassung Das Sonderkündigungsrecht nach § 567 BGB a. F. (§ 544 BGB n. F.) kann auch dann ausgeübt werden, wenn ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis nach den vertraglichen Vereinbarungen nur gekündigt werden kann, wenn die Mietsach
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/02377.htm
14.10.2017 - In der Erklärung des Vermieters, die Mieter würden auf Dauer in der Wohnung verbleiben können, ist der Abschluss eines Mietvertrages auf Lebenszeit des Mieters (§ 544 BGB) nicht zu sehen. Die Erklärung beinhaltet aber einen dauerhaften Kündi
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92207.htm
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist.
https://openjur.de/g/bgb/544.html
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mie ...