§ 542 BGB, Ende des Mietverhältnisses
Paragraph 542 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.


(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.


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BGB, 542, 573, Kuendigung, ordentlich, Miete, Mietvertrag, Mietverhaeltnis, Eigenbedarf, Mieter, Vermieter, Familie, Haushalt, Angehoerige, Vertragsverletzung, wirtschaftlich, Verwertung, Schutzvorschriften, abdingbar, Darlegung, free, Giessen, Wetzlar,

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20.01.2016 - Im Mietvertragsrecht wird mit der Kündigung die Beendigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 542 ff BGB bewirkt.

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse › § 542

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 542 BGB
    § 542 Abs. 1 BGB oder § 542 Abs. I BGB
    § 542 Abs. 2 BGB oder § 542 Abs. II BGB

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