§ 538 BGB, Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Paragraph 538 Bürgerliches Gesetzbuch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.


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Kommentar zum BGB-Mietrecht

http://d-nb.info/952678934/04
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Mietrecht in der Fallbearbeitung

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Entscheidung des Monats.fm - Alpmann Schmidt

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Die Abwicklung des Mietverhältnisses (Räumung ...

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BGB Mietrecht - VDIV RPS

http://www.vdiv-rps.de/cms/upload/PDF/BGB_Mietrecht.pdf
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Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 538 BGB –Abnutzung der Mietsache durch ...

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538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Schönheitsreparaturen BGB – Alle relevanten BGB-Paragraphen

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1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist als Spiegelbild des § 535 zu verstehen, wonach der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erha

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 535ff: Mietrecht)

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Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 535ff (Mietrecht). Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen, freut sich auf Ihren Besuch. ... BGB § 535 Absatz 1 .... BGB, § 538, Übersicht. Abnutzung der Mie


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 538 BGB
    § 538 Abs. 1 BGB oder § 538 Abs. I BGB

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