§ 535 BGB, Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Paragraph 535 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.


(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 535 BGB
    § 535 Abs. 1 BGB oder § 535 Abs. I BGB
    § 535 Abs. 2 BGB oder § 535 Abs. II BGB

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