§ 534 BGB, Pflicht- und Anstandsschenkungen
Paragraph 534 Bürgerliches Gesetzbuch

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.


Benachbarte Paragraphen


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Form des Rechtsgeschäfts

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Auf das Verlangen des Gläubig nach notarieller Beurkundung (§ 311b I S. 1, unter Umständen auch § 518 I BGB) entgegnet von Zitzewitz: Er sei von Adel, bei ihm herrschten „keine jüdischen Gepflogenheiten“; sein ... (BGH 15.5.1970, BGHZ 54, 56 = NJW 1970,


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Schuldrecht, Besonderer Teil I §§ 433-534, CISG - Beck Shop

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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 3: · Schuldrecht, Besonderer Teil I §§ 433-534, CISG. Finanzierungsleasing, HeizkostenV, BetriebskostenV, CISG. Bearbeitet von. Prof. Dr. Dres. h.c. Harm Peter Westermann, Prof. Dr. Klaus Peter Be

Schenkung - Uni Regensburg

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18.10.2005 - Erfüllung moral. Pflicht schließt Schen- kung nicht aus (Anstandsgeschenk, §. 534 BGB). Einigung. ○ über Zuwendung u. Unentgeltlichkeit. Form. ○ § 516 BGB Handschenkung => keine bes. Form. ○ § 518 BGB Schenkungsversprechen. => not. Beurkundu

516 BGB - Seniorenwissenschaften

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533 BGB. Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem. Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist. § 534 BGB. Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, u

Gesetzlich nicht geregelte Verträge, z.B. ... - jura | Uni Bonn

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Wie ist das Besondere Schuldrecht geordnet? (1). 1: Veräußerung. •Kauf (§§ 433-479. BGB). •Tausch (§ 480 BGB). •Teilzeit-Wohnrechte. (§§ 481-487 BGB). •Gelddarlehen (§§. 488-515 BGB). •Schenkung (§§ 516-. 534 BGB). 2: Überlassung. •Miete (§§ 535-580a. BG

Fall 16: Kostenanschlag

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Anspruch des G gegen W auf Reparatur des Pkw aus §§ 633, 634 Nr. 1, 635 BGB. G kann von W erneute Reparatur ohne Zahlungspflicht verlangen, wenn G darauf einen An- spruch hat. Dieser kann sich aus den Gewährleistungsrechten des Bestellers beim Werkver- t


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Anstandsschenkung BGB - Pflichtteilsergänzung - § 2330 BGB

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Der Begriff einer "Pflicht- oder auch Anstandsschenkung" findet sich auch in § 534 BGB im Schenkungsrecht des BGB. Unter Anstandsschenkungen versteht man Schenkungen des Erblassers, die dieser zu Weihnachten, zu Geburts- oder sonstigen Feiertagen gemacht

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 534 – Pflicht- und ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf. Rz. 1 Die Vorschrift nimmt Pflicht- und Anstandsschenkungen von der Rüc

§ 534 BGB - Pflicht- und Anstandsschenkungen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/534.html
534 Pflicht- und Anstandsschenkungen →. Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

§ 534 BGB Pflicht- und Anstandsschenkungen Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92193.htm
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

Kommentierung zu § 534 BGB –Pflicht- und Anstandsschenkungen ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-4/Pflicht-und-Anstandsschenku...
534 Pflicht- und Anstandsschenkungen. Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung › § 534

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 534 BGB
    § 534 Abs. 1 BGB oder § 534 Abs. I BGB

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