§ 1612b BGB, Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Paragraph 1612b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.


(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.


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§ 1612b BGB Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld Bürgerliches ...

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1 BvR 932/10 - Bundesverfassungsgericht

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14.07.2011 - Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt gemäß § 1612b BGB n.F., wenn der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von Kindesun

Gesetzestexte: § 1612b BGB Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

http://www.meinrechtsportal.de/bgb1612b.html
1612b BGB Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld. MeinRechtsportal.de - Rechtsberatung, Diskussionsforum, Ratgeber und News.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1612b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1612b BGB
    § 1612b Abs. 1 BGB oder § 1612b Abs. I BGB
    § 1612b Abs. 2 BGB oder § 1612b Abs. II BGB

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