§ 1614 BGB, Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
Paragraph 1614 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.


(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.


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    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1614

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1614 BGB
    § 1614 Abs. 1 BGB oder § 1614 Abs. I BGB
    § 1614 Abs. 2 BGB oder § 1614 Abs. II BGB

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