§ 1613 BGB, Unterhalt für die Vergangenheit
Paragraph 1613 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.


(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.


(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Unterhalt für die Vergangenheit und Verfahrensrecht - Rechtsanwälte ...

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06.01.2016 - Für die Vergangenheit kann Unterhalt nach Maßgabe des § 1613 BGB verlangt wer- den. Danach kann laufender Unterhalt ab dem Ersten des Monats verlangt werden,. ➢ zu dem der Verpflichtete aufgefordert wurde, Auskunft über die Höhe seiner. Eink

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14.10.2016 - Begründung: § 1613 Absatz 3 Satz 1 BGB-E spricht von der Erfüllung eines nach § 1607. Absatz 3 Satz 2 BGB übergegangenen Unterhaltsanspruchs. Gemäß § 7 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) gehen Un- terhaltsansprüche des Kind

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BGB §§ 286 ff., 1613. 1. Auch die Rücknahme eines Prozesskostenhilfeantrages für eine beabsichtigte Klage kann die Verzugswirkungen des. § 1613 BGB entfallen lassen; dies gilt jedoch nicht rückwirkend. 2. Unterhalt kann auch dann mit Wirkung für die Verg

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07.10.2007 - Sonderbedarf (§ 1613 Abs 2 BGB) Zusatzbedarf zum Elementarunterhalt ist in Formen möglich: Mehrbedarf (s. § 1610 BGB) und Sonderbedarf (s Legaldefinition des § 1613 Abs 2 BGB). 1. Strukturen Damit...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 1613

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1613 BGB
    § 1613 Abs. 1 BGB oder § 1613 Abs. I BGB
    § 1613 Abs. 2 BGB oder § 1613 Abs. II BGB
    § 1613 Abs. 3 BGB oder § 1613 Abs. III BGB

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