§ 574b BGB, Form und Frist des Widerspruchs
Paragraph 574b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.


(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.


(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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Lösungsskizze Samstagsklausur vom 17.7.2010 Teil I Fallfrage 1 ...

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17.07.2010 - Formelle Voraussetzungen gemäß § 574b BGB. Schriftformerfordernis gem. § 574b Abs. 1 S. 1 BGB (+); Widerspruch aber nicht fristgerecht gem. § 574b Abs. 2 S. 1 BGB. Das hieraus ergebende Einrederecht hat V genutzt. Ergebnis: Ein Anspruch auf


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574–574b BGB 1 - Beck Shop

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(2) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalender- monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach. § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats. (gesetzliche Frist). 2 § 573 a Abs. 1

Newsletter - KNH Rechtsanwälte

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574 b Abs. 1 BGB: Der Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung. - § 623 BGB: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag. - § 766 BGB: Die Erteilung der Bürgschaftserklärung beim Bürgschaftsvertrag. - §§ 780, 781 BG

Wirksamkeit von Erklärungen mittels Telefax ... - IHK Arnsberg

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Rechtsgeschäfte des Minderjährigen (§ 111 BGB), der Anspruch auf schriftliche. Quittung (§ 368 BGB), die Mitteilung über die Übernahme einer Hypothekenschuld (§. 416 BGB), der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (§§ 574, 574b BGB), die Anforderun

Komplizierte Kündigung - Prof. Dr. Reinhard Singer

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04.05.2007 - schriftlich erklärt werden. Kein Anhaltspunkt (-). (2). Fristverlängerung gemäß § 574b II 2 BGB, wenn Vermieter nicht auf. Möglichkeit des Widerspruchs hinweist; kein Anhaltspunkt. Ergebnis: Feststellungsklage unbegründet; allerdings ist Kün

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 574b Form und Frist des Widerspruchs ...

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1 Widerspruch – § 574b Abs. 1 Rz. 1 Der Widerspruch bedarf der Schriftform nach § 126 und ist daher vom Mieter zu unterschreiben. Bei einer Personenmehrheit von Mietern müssen grundsätzlich alle unterschreiben, es sei denn, eine entsprechende Vollmacht l

§ 574b BGB, Form und Frist des Widerspruchs - Steuernetz

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(2) 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruch

§ 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92269.htm
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung.

BGB § 574b Form und Frist des Widerspruchs - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_574b/
20.07.2017 - ... 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch · § 574b Form und Frist des Widerspruchs · § 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen · § 575 Zeitmietvertrag · § 575a Außerordentliche Kündigu

§ 574b BGB - Form und Frist des Widerspruchs - Mietrecht

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BGB Mietrecht Gesetz - Mietrechtsgesetz. Mietverhältnisse über Wohnraum. Beendigung des Mietverhältnisses - Kündigung. Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit. § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs. (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit › § 574b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 574b BGB
    § 574b Abs. 1 BGB oder § 574b Abs. I BGB
    § 574b Abs. 2 BGB oder § 574b Abs. II BGB
    § 574b Abs. 3 BGB oder § 574b Abs. III BGB

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