§ 575 BGB, Zeitmietvertrag
Paragraph 575 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.


(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.


(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11345 letzte Aktualisierung - DNotI

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30.10.2003 - BGB §§ 575, 565. Zeitliche Befristung wegen Eigenbedarfs des Vermieters bei gewerblicher Zwischenvermie- tung; "sale and lease back". I. Sachverhalt. Im Rahmen eines Bauträgervertrages soll das verkaufte Objekt vom Erwerber sogleich an den B

Befristetes Mietverhältnis

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nur noch beim Geschäftsraummietverhältnis möglich. Bei der Wohnraummiete bestimmt dagegen § 575 Abs. 1 S. 2 BGB, dass das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, wenn die Voraussetzungen für einen qualifizierten Zeitmietvertrag nicht

Dr. Dietrich Beyer, Richter am BGH aD - vhw

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Seit dem grundsätzlichen Verbot des Zeitmietvertrages durch das Mietrechtsreformgesetz von 2001 – hier: § 575 BGB – und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes haben Vermieter in vielen Fällen zu dem Mittel eines (i.d.R. beiderseitig

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Zeitmietvertrag und Ausschluss des ... - Haus & Grund NRW

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17.01.2018 - Den einfachen Zeitmietvertrag mit Verlängerungsoption des Mieters" (§ 564c Abs. 1 BGB a. F.) gibt es nicht mehr. Vor dem 1. September 2001 bereits bestehende einfache Zeitmietverträge gelten allerdings aus Vertrauensschutzgründen fort; auf s

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Gültigkeit des Zeitmietvertrages gemäß § 575 BGB

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Rz. 307 Seit 1.9.2001 kann ein Zeitmietvertrag nur noch dann abgeschlossen werden, wenn einer der im Gesetz genannten Befristungsgründe vorliegt und dieser im Mietvertrag schriftlich mitgeteilt wird, § 575 Abs. 1 BGB. Als Befristungsgrund gilt, wenn der

Zeitmietvertrag - befristeter Mietvertrag - Mietrecht-Hilfe.de

http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/mietvertrag-arten/zeitmietvertrag-bef...
Bei einem Zeitmietvertrag wird bereits bei Abschluss des Mietvertrages festgelegt, über welche zeitliche Dauer das Mietverhältnis bestehen soll. Der Mietvertrag ist somit auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Der Zeitmietvertrag ist im § 575 BGB gereg


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 3: Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit › § 575

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 575 BGB
    § 575 Abs. 1 BGB oder § 575 Abs. I BGB
    § 575 Abs. 2 BGB oder § 575 Abs. II BGB
    § 575 Abs. 3 BGB oder § 575 Abs. III BGB
    § 575 Abs. 4 BGB oder § 575 Abs. IV BGB

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