§ 576b BGB, Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Paragraph 576b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.


(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 576b BGB
    § 576b Abs. 1 BGB oder § 576b Abs. I BGB
    § 576b Abs. 2 BGB oder § 576b Abs. II BGB

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