(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
(2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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http://www.justiz.bayern.de/media/neufassung_vo_stand_04_05_12.pdf
Auf Grund des § 577a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der. Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42, ber. S. 2909,. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. März 2012. (BGBl II S. 178), erlässt die
https://www.haus-und-grund-bayern.de/fileadmin/user_upload/Landesverband/Extran...
letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geänd., § 1c eingef., § 2 Abs. 2 neu gef. und. Anlage 3 angef. (V v. 14.7.2015, 250). Auf Grund des § 577a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der. Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl
https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-106.p...
Verordnung im Sinne des § 577a Absatz 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung. (Kündigungsschutzklausel-Verordnung). Vom 13. August 2013. Auf Grund des § 577a Absatz 2 BGB in der Fassung der
http://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/42975/verordnung-zur-verl%C3%A4...
12.11.2013 - dieser Verordnung keine neue Verordnung nach. § 577a Absatz 2 BGB anschließt, gilt die lediglich. 3-jährige Kündigungsschutzfrist des § 577a Absatz 1. BGB. § 577a Absatz 2 BGB räumt den Landesregierun- gen ein, diese Schutzfrist durch Rechts
http://xn--immobilienanwlte-7nb.tv/fileadmin/bethge-data/Presse/IBR-IMR/BG-BGH....
Die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB findet grundsätzlich auch auf die. Realteilung eines mit Reihenhäusern bebauten Grundstücks Anwendung. 2. Stützt der Vermieter nach Erwerb eines der Reihenhäuser mit zwei separaten. Wohnungen die Kündigung einer di
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23.03.2013 - 577a BGB regelt seither, dass jedenfalls die ersten drei Jahre nach dem Erwerb nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf. Die Landesregierungen können diese Frist für Ballungsräume auf bis zu zehn Jahre verlängern. Bayern hat für Münche
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573 Abs. 2 Nr. 2 (Eigenbedarf) oder Nr. 3 (Absicht zur anderweitigen Verwertung) BGB grundsätzlich erst nach Ablauf von 3 Jahren seit der Veräußerung berufen (§ 577a Abs. 1 BGB). In manchen Bundesländern bestehen Rechtsverordnungen, nach denen die Sperrf
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_577a/
... 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen · § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen · § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen · § 577 Vorkaufsrecht des Mieters · § 577a Kündigu
http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/verkauf-einer-eigentumswohn...
Nach der Umwandlung vermieteten Wohnraums in Wohnungseigentum beginnt die Kündigungssperrfrist gemäß § 577a BGB mit der erstmaligen Veräußerung. Die Sperrfrist greift nur, wenn die...(Urteil)
http://www.iww.de/ee/schnittstellennebengebiete/mietrechtsreform-2013-mietersch...
10.04.2013 - Die Sperrfrist für die Kündigung durch einen Wohnungserwerbers, der sich auf berechtigte Interessen im Sinne von Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder wirtschaftliche Verwertung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berufen will, sind nach § 57