(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
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http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-4-2013.pdf
28.09.2013 - Anders als noch das römische Recht 6, welchem in abge- schwächter Form z.B. die Rechtsordnungen der Schweiz. (Art. 261 Absatz 2 OR 7 - „Sonderkündigungslösung“) und. Österreichs (§ 1120 ABGB 8 - „Schadensersatzlösung“) ge- folgt sind, 9 stel
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/UnirepSR-0910/RepVertrSR-9HZ...
04.01.2010 - befreiender Wirkung bleiben möglich, § 407. – Schuldner kann zwischen Berufung auf § 407 BGB und. Rückforderung nach § 812 BGB wählen. – Vgl. auch §§ 566c, 578a II 2 BGB. • Vertrauensschutz bei Abtretungsanzeigen, § 409 BGB. – Vgl. auch § 56
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/inh_beck-texteimdtv5001bgb_978-3-406...
(2) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalender- monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach. § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats. (gesetzliche Frist). 2 § 573 a Abs. 1
https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97834...
(Vorschriften ohne Bezeichnung sind solche des BGB). Hubert Blank: Vor § 535 (§ 1568a); Nach § 535 (§§ 4, 5 WiStG, § 138 BGB);. §§540–543; § 545; § 549; § 551; § 553; § 555; § 565; §§568, 569;. §§572–578a; § 580a. Ulf P. Börstinghaus: §§556d–§ 559b; § 56
http://www.ihreverwaltung.de/pdf/Mietvertrag.pdf
Grundstücksmiete (der die Schiffsmiete gemäß § 578 a BGB und die Luftfahrzeugmiete gemäß § 98. LuftfzRG gleichstehen) und die Raummiete, insbesondere die Wohnraummiete. Dabei bezieht sich die. Grundstücksmiete nur auf unbebaute Grundstücke, Teile eines s
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend. (2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen
https://vdv-ev.de/gesetze/BGB/578a.html
578a BGB Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe, Gesetzestext mit Erläuterung.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_578a/
20.07.2017 - 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe. (1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend. (2) 1Eine Verfügung, die der Ve
http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/anzeig...
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und P
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/bgb/0562.htm
578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe. (1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend. (2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor de