(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Zur Vertiefung: Budde, Verweisungen im BGB, Jura 1984, 578 – 585; Leinhas, Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisung im BGB, JA 2006, 22; Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, Jura 2002, 743; Schapp, Das System des Bürgerlichen Rechts, J
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
und andere Räume (§ 578. BGB). Schriftform. Schutz eines potentiellen. Erwerbers (und der Parteien bei kurzen Verträgen). Ziel. Vertrag gilt auf unbestimmte. Zeit geschlossen (Abweichung von § 125 BGB) –. Kündigungsschutz für ein Jahr (§. 550 S. 2 BGB).
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
Überlassung der Wohnung als Unterrichtsraum geschlossen. Da die Wohnung ausschließlich beruflichen Zwecken des Mieters dienen soll und es sich somit um ein Mietverhältnis über Geschäftsräume iSv. § 578 Abs. 1, 2 BGB handelt, könnte Schriftform des Mietve
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-86193-260-4.pdf
Wohnraum (§§ 549 - 577a BGB) und Mietverhältnisse über andere. Sachen (§§ 578 - 580a BGB), Pacht (§§ 581 - 584b BGB) und Land- pacht (§§ 585 - 597 BGB). Neben dieser Einteilung wurden die Vor- schriften der §§ 549 - 577a BGB zur Wohnraummiete weiter unte
http://www.niederle-media.de/Mietrecht-Download.pdf
se wiederum werden in § 578 BGB für Grundstücke (Abs. 1) und für Räume, die keine Wohnräume sind (Abs. 2), teilweise für an- wendbar erklärt - und zwar insbesondere die klausurrelevanten. Vorschriften über das Vermieterpfandrecht gem. §§ 562 ff. BGB und
http://zjs-online.com/dat/artikel/2017_4_1144.pdf
BGB §§ 566 Abs. 1, 578. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – XII ZR 9/15 (OLG Dresden, LG. Dresden)1. I. Einleitung. Das Urteil des BGH betrifft den Anwendungsbereich und die. Reichweite der §§ 566, 578 BGB. Dies gibt Anlass, sich mit dieser Norm näher zu beschäfti
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92278.htm
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschrif
http://www.mieterverein-im-internet.de/gesetze/gesetze/BGB/578.html
578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, Gesetzestext mit Erläuterung.
https://www.brennecke-partner.de/578-BGB-Mietverhaeltnisse-ueber-Grundstuecke-u...
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der 550 562 bis 562 d 566 bis 567 b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mie.
http://www.frischleder.de/versicherungsloesungen/schriftformmangel-bei-gewerbem...
Gemäß §§ 550, 578 Abs. 2, 126 BGB bedarf ein Mietvertrag über Geschäftsräume, der für längere Zeit als für ein Jahr geschlossen wird, der schriftlichen Form. Sofern die Schriftform nicht beachtet wird, ist der Vertrag ordentlich kündbar, und eine etwa ve