§ 578 BGB, Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Paragraph 578 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.


(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.


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Aufbau und System des BGB

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Zur Vertiefung: Budde, Verweisungen im BGB, Jura 1984, 578 – 585; Leinhas, Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisung im BGB, JA 2006, 22; Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, Jura 2002, 743; Schapp, Das System des Bürgerlichen Rechts, J


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 578 BGB
    § 578 Abs. 1 BGB oder § 578 Abs. I BGB
    § 578 Abs. 2 BGB oder § 578 Abs. II BGB

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