§ 577 BGB, Vorkaufsrecht des Mieters
Paragraph 577 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.


(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.


(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.


(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.


(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Vorkaufsrecht des Mieters

http://ids-verwaltung.de/download/C5fbe4e4fX125075b991eXY48dc/Vorkaufsrecht_des...
verkauft, so steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu (§ 577 Abs. 1 BGB). Dies gilt für frei finanzierte Wohnungen genauso wie mit ein paar Besonderheiten für öffentlich geförderte. Wohnungen. Daneben gibt es noch ähnliche Gestaltungen, die dem Vorkaufsrech

Vorkaufsrecht nach § 577 BGB - Info M

http://www.info-m.de/sites/default/files/Info%20M%2012-13%201.pdf
Kommentar Rechtsentwicklung: Die Entscheidung ist schlüs- sig begründet und entspricht der insgesamt engen Interpreta- tion der §§ 577, 577a BGB durch den BGH, vgl. etwa BGH,. 16.7.2009 – VIII ZR 231/08 – Info M 2009, 265 (Pasker) keine. (analoge) Anwend

Dokumentnummer: 11280 letzte Aktualisierung: 12.11.2002 BGB ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/db94bf6d-fcfc-409c-9a4b-0459d9a369ba/11280.pdf
12.11.2002 - BGB §§ 577, 1094. Konkurrenzverhältnis zwischen dinglichem Vorkaufsrecht und Mietervorkaufsrecht. I. Sachverhalt. Ein Wohnhaus mit acht vermieteten Wohnungen wurde in Wohnungseigentum aufgeteilt. Danach wurde das Wohnungseigentum Nr. 5 an de

BWNotZ 2/2004 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-2-2004.pdf
mit geringfügigen Änderungen in das BGB übernommen. 2. Das Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB a) Tatbestandliche Voraussetzungen. (1) „Wohnraum“. (a) Im Gegensatz zu dem eben behandelten Eintritt des. Erwerbers in das Mietverhältnis ist beim Mietervorkau

Verordnung über die Gebiete nach §§ 556d, 577a und 558 BGB

https://www.haus-und-grund-bayern.de/fileadmin/user_upload/Landesverband/Extran...
letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geänd., § 1c eingef., § 2 Abs. 2 neu gef. und. Anlage 3 angef. (V v. 14.7.2015, 250). Auf Grund des § 577a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der. Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl


Webseiten zum Paragraphen

Info 103: Das Vorkaufsrecht des Mieters nach Umwandlung gemäß ...

https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl103.htm
06.01.2018 - Info 103: Das Vorkaufsrecht des Mieters nach Umwandlung gemäß § 577 BGB. Stand: 9/16. Das Vorkaufsrecht von Mietern nach Umwandlung der Wohnung in eine Eigentumswohnung ist in § 577 BGB geregelt: § 577 BGB. Vorkaufsrecht des Mieters. (1) Wer

Vorkaufsrecht des Mieters nach dem BGB - Rechtsanwalts- und ...

http://www.kanzlei-kmb.de/d/monatsinfo/detail.php?script=/d/monatsinfo/wScripts...
Nach § 577 BGB steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu, wenn an den an ihn vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll und diese an einen Dritten verkauft werden. Nach § 577 BGB steht dem Mie

Wohnung zu verkaufen: Wann Mieter ein Vorkaufsrecht haben - n-tv.de

https://www.n-tv.de/ratgeber/Wann-Mieter-ein-Vorkaufsrecht-haben-article1498690...
28.04.2015 - Das Vorkaufsrecht des Mieters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, und zwar in Paragraph 577 BGB. Darin heißt es unter anderem, dass der Mieter dem Eigentümer eine schriftliche Erklärung schicken muss, falls er von seinem Vorkaufs

Mietrechtsreform: Mehr Schutz vor Eigenbedarfskündigung

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/mietrechtsreform-eigenbedarfskuendigun...
23.03.2013 - 577a BGB regelt seither, dass jedenfalls die ersten drei Jahre nach dem Erwerb nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf. Die Landesregierungen können diese Frist für Ballungsräume auf bis zu zehn Jahre verlängern. Bayern hat für Münche

§ 577 BGB - Vorkaufsrecht des Mieters - Mietrecht

http://www.mietrecht-einfach.de/bgb-mietrecht-gesetz/paragraph-577-bgb-vorkaufs...
BGB Mietrecht Gesetz - Mietrechtsgesetz. Mietverhältnisse über Wohnraum. Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen. § 577 BGB Vorkaufsrecht des Mieters. (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 6: Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen › § 577

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 577 BGB
    § 577 Abs. 1 BGB oder § 577 Abs. I BGB
    § 577 Abs. 2 BGB oder § 577 Abs. II BGB
    § 577 Abs. 3 BGB oder § 577 Abs. III BGB
    § 577 Abs. 4 BGB oder § 577 Abs. IV BGB
    § 577 Abs. 5 BGB oder § 577 Abs. V BGB

  • Werbung