§ 580a BGB, Kündigungsfristen
Paragraph 580a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.


(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.


(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.


(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Mietvertragsrecht, §§535-580 BGB - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Mietvertragsrecht, §§535-580 BGB. I. Aufbau der gesetzlichen Regelungen. Struktur des Mietrechts. Mietrecht AT, Mietrecht BT,. §§535-548 BGB §§549 ff. BGB. → allgemeine Vorschriften für alle → besondere Vorschriften für beson-. Arten von Mietverhältnisse


PDF Dokumente zum Paragraphen

Kanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt

http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2008/02-2008%20Die%20orden...
hältnis nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen; § 580a BGB. Auch im Geschäftsraummietverhältnis gilt, dass die Kündigung eine einseitige emp angsbe dürftige Willenserklärung ist. Um ihre Wirksamkeit entfalten zu können, muss sie vom richti- gen A

Juristisches Repetitorium hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/32__9891_Fall_4_zu_Rn_42.pdf
Kündigungsfrist eingehalten, vgl. §§ 542, 580a II BGB. Achtung: Reihenfolge der Prüfung (Klausurtaktik!!!) 1. Wirksamkeit der Kündigungserklärung. (P) Klausel: „Schriftlich per Einschreiben“. Auslegung, dass nur der Zugang gesichert werden soll → auch be

Der Praxismietvertrag - Stolperfallen

http://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2016/03/christiankrapohl-01.pdf
Unfallchirurgen (Dr. B) zusammenarbeiten, um die Einnahmen zu erhöhen. Herr Dr. A möchte nicht auf den Konkurrenzschutz verzichten. Nach vorheriger Kündigungsandrohung kündigt die Klinik das Mietverhältnis mit der kurzen gesetzlichen. Kündigungsfrist des

I. Kauf oder Miete von Standardsoftware - eine Risikoanalyse

http://www.bartsch-rechtsanwaelte.de/media/docs/mb/Kauf_Miete_von_Standardsoftw...
Für den Mietvertrag gilt die 3-Tages-Frist des § 580a. Abs. 3 Nr. 2 BGB. Wegen der Vergleichbarkeit der mietrechtlichen In- standhaltungspflicht und der zentralen Pflicht aus einem Pflegevertrag wird man dies für den Pflegevertrag genauso sehen. Der Kund

Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester ... - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=2470
ist der Mietvertrag nicht formnichtig, sondern gilt nach §§ 578 II 1, I, 550 S. 1 BGB als auf unbestimmte Zeit ... Entgegen dem unrichtigen Titel von § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) ist nicht der schuldrechtliche Vertrag mit dem Erwerber, sondern d


Webseiten zum Paragraphen

Ordentliche Kündigung bei Geschäftsraummiete | IVV immobilien ...

http://www.vermieter-ratgeber.de/im-fokus/ordentliche-kuendigung-bei-geschaefts...
16.11.2017 - ... ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde oder eine vertragliche Beschränkung der Kündigungsbefugnis erfolgt ist, z.B. Ausschluss der Kündigung, ist sowohl der Vermieter als auch der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis

BGB § 580a Kündigungsfristen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_580a/
... 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung · § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume · § 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe · § 579 Fälligkeit der Miete · § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters · § 580a Kü

Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kuendigungsfristen-m...
Kündigungsfrist abdingbar. Die Kündigungsfrist des § 580a BGB ist abdingbar, d. h. es kann eine kürzere, längere oder auch für die Parteien unterschiedliche Frist vereinbart werden. Die Karenzzeit des § 580a BGB ("spätestens am 3. Werktag") ist für eine

Gesetzliche Kündigungsfrist für vermieteten Gewerberaum

https://www.immobilienscout24.de/anbieten/private-anbieter/lexikon-vermieten/ku...
Der Gesetzgeber gibt Ihnen als Vermieter weitaus weniger Vorgaben, sodass etwa Vertragsbestandteile zulasten des Mieters leichter umgesetzt werden können. Genaueres zu Kündigungsfristen bei Gewerberäumen regelt zunächst § 580 BGB. Bei Gewerberäumen beläu

Kündigung Mietvertrag Garage, Garagenmietvertrag, Wohnung ...

http://www.urteile-mietrecht.net/Gartenarbeit.html
580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg. Wenn zwei Verträge über Wohnung und Garage geschlossen werden, ist davon auszugehen, dass be


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 3: Mietverhältnisse über andere Sachen › § 580a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 580a BGB
    § 580a Abs. 1 BGB oder § 580a Abs. I BGB
    § 580a Abs. 2 BGB oder § 580a Abs. II BGB
    § 580a Abs. 3 BGB oder § 580a Abs. III BGB
    § 580a Abs. 4 BGB oder § 580a Abs. IV BGB

  • Werbung