§ 582 BGB, Erhaltung des Inventars
Paragraph 582 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.


(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.


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Zur amtlichen Verwahrung von Testamenten: §§ 2258a, 2258b BGB, §§ 346, 347. FamFG. Jedes bei Gerichten oder Notaren in amtliche Verwahrung genommene Testament ist dem Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer als Registerbehörde geführt


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Abwälzung von Erhaltungspflichten: Lässt sich die ... - Info M

http://www.info-m.de/sites/default/files/7-13%2012.pdf
Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Erhaltung „des Pachtobjekts selbst“ (im Gegensatz nur zu mitverpachtetem Zubehör i.S.v.. § 582 BGB) zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des. Verpächters gehöre. Der Verpächter legt Berufung ein. § 581 bGb Vertragsty

Leasingvertrag, Pacht, Leihe, Sachdarlehen - jura | Uni Bonn

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Leasing. Leihe. Pacht. Sachdarlehen. Verwahrung. Was ist ein Landpachtvertrag? Pachtrecht (§ 581 I, §§ 582-583a) + Sonderregeln. Nicht: Mietrecht (§ 581 II) → aber: § 586 II → § 536 I-III. Pachtvertrag über landwirtschaftliches Grundstück. (§ 585 I BGB).

IV Gewerberaummietrecht - Behr's Verlag

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Wird ein Grundstück mit Inventar ver- pachtet, so ist der Pächter zum Erhalt des Inventars verpflichtet. Für Pachtverträge gilt das Mietrecht, soweit in den. §§ 581 ff BGB nicht Sonderregelungen getroffen sind. Das ist z. B. der Fall für: – Die Erhaltung

574–574b BGB 1 - Beck Shop

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Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden. Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. 4 Den Schätz- werten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. 1 BGB §§ 581–582

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01.09.2015 - F. 12 www.gutachterring.de. Betriebspacht – Gestaltungsmöglichkeiten. Fall 1. Grund und Boden. Gebäude. Einrichtungen und Anlagen. Lebendes und totes Inventar. Feldinventar. Vorräte. Liefer- und Prämienrechte verpachten. § 586 BGB. Mitverpac


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§§ 582 bis 583a BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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(2) 1Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. 2Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als d

§ 582 BGB Erhaltung des Inventars Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92284.htm
(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke. (2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu.

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Gesetzestext (1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke. (2) 1Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstand

BGB § 582 Erhaltung des Inventars - NWB Datenbank

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Kann ein Pächter zur Inventarerhaltung und Inventarersetzung ...

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26.05.2013 - Soweit grundsätzlich dem Pächter gemäß § 582 Abs. 1 BGB die Erhaltung des Inventars und gemäß § 582 Abs. 2 BGB dem Verpächter der Ersatz abgängiger Inventarstücke obliegt, handelt es sich um eine abdingbare Pflichtenverteilung. Dies wird auc


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4: Pachtvertrag › § 582

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 582 BGB
    § 582 Abs. 1 BGB oder § 582 Abs. I BGB
    § 582 Abs. 2 BGB oder § 582 Abs. II BGB

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