§ 584 BGB, Kündigungsfrist
Paragraph 584 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.


(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.


Benachbarte Paragraphen


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Kommentar Landpachtrecht - ReadingSample - Beck Shop

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Leasingvertrag, Pacht, Leihe, Sachdarlehen - jura | Uni Bonn

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03.10.2015 - Bei einer Kündigung ist die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten, soweit die Voraussetzungen des § 6, Abs. 2, Satz 2, SchuldRAnpG vorliegen. Andernfalls gilt in der Regel die entsprechende Kündigungsfrist des § 580a BGB (§. 584


Webseiten zum Paragraphen

§ 584 BGB Kündigungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92288.htm
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres.

Kndigung des Pachtvertrages durch den Pchter.html - gartenfreunde ...

http://www.gartenfreunde-orlatal.de/resources/html-K$C3$BCndigung+des+Pachtvert...
Wenn im Pachtvertrag keine Regelung hierzu getroffen worden ist, so greift hier der §584 BGB, der die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres erlaubt. Hierbei hat die Kündigung spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dess

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Es gibt nicht nur eine Frist, die Sie beachten müssen, wenn Sie den Pachtvertrag kündigen wollen. Zu unterscheiden ist, worüber der Pachtvertrag geschlossen wurde. Handelt es sich nicht um einen Landpachtvertrag, sondern eine Pacht eines Grundstücks oder

BGB § 584 Kündigungsfrist - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 584 Kündigungsfrist. (1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahre

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Gesetzestext (1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit des


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4: Pachtvertrag › § 584

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 584 BGB
    § 584 Abs. 1 BGB oder § 584 Abs. I BGB
    § 584 Abs. 2 BGB oder § 584 Abs. II BGB

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