§ 582a BGB, Inventarübernahme zum Schätzwert
Paragraph 582a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.


(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.


(3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

„eisern“ verpachten! - Top Agrar

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01.04.2002 - Pächters („Eiserne Verpachtung“) nach §§ 582a, 1048 B G B nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der. Länder wie folgt Stellung: Für den Verpächter und für den Pächter sind entsprechend der B F H-Rechtsprechung (BFH-Urteil

Unternehmensübertragung auf Zeit

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§ 582a BGB - Inventarübernahme zum Schätzwert

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582a BGB Inventarübernahme zum Schätzwert, Gesetzestext mit Erläuterung.

Eiserne Verpachtung – Lexikon des Steuerrechts – smartsteuer

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Allgemeines. Bei der »eisernen Verpachtung« handelt es sich um eine Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Berechtigten. Der Pächter übernimmt das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4: Pachtvertrag › § 582a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 582a BGB
    § 582a Abs. 1 BGB oder § 582a Abs. I BGB
    § 582a Abs. 2 BGB oder § 582a Abs. II BGB
    § 582a Abs. 3 BGB oder § 582a Abs. III BGB

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