(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen.
(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
(3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.
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https://www.topagrar.com/archiv/Darauf-achten-wenn-Sie-eisern-verpachten-149308...
ne Verpachtung (§ 582 a BGB) dem Ver- pächter einen relativ guten Schutz. Denn bei Pachtende findet er oder der Nachfol- gepächter ein aktuelles und in der Regel gepflegtes lebendes und totes Inventar vor; er muss nicht alles neu anschaffen. Bei Pachtend
http://bmf-esth.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-16/VII/anhang-16-VII.html?nn=124...
01.04.2002 - Pächters („Eiserne Verpachtung“) nach §§ 582a, 1048 B G B nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der. Länder wie folgt Stellung: Für den Verpächter und für den Pächter sind entsprechend der B F H-Rechtsprechung (BFH-Urteil
https://handel.jura.uni-leipzig.de/download/0/0/1833417431/e27b9e04284825504c31...
Pächter erhält die Gewinne während der Laufzeit. • Ersatzinvestitionen muss er auf eigene Rechnung tätigen (§ 582a BGB). • Gehen ins Eigentum des Verpächters über. • Erweiterungsinvestitionen sind regelungsbedürftig. • Problem: Wertzuwachs beim Vertragse
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/120813_Berliner_Kommentar_Leseprobe8...
landwirtschaftlichen Betriebes zum Schätzwert und verpflichtet sich, nach. Beendigung der Pacht, es zum aktuellen Schätzwert dem Verpächter zu- rückzugeben (vgl. § 582 a BGB). Auch muss der Pächter während der. 1868 Altehoefer/Bauer/Eisele/Fichtelmann/Wa
http://www.gutachterring.de/Inventar_Betriebspacht.pdf
01.09.2015 - F. 13 www.gutachterring.de. Betriebspacht – Gestaltungsmöglichkeiten. Fall 2. Grund und Boden. Gebäude. Einrichtungen und Anlagen. Lebendes und totes Inventar. Feldinventar. Vorräte. Liefer- und Prämienrechte verpachten. § 586 BGB. Übergabe
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
https://www.verein-deutscher-vermieter.de/gesetze/BGB/582a.html
582a BGB Inventarübernahme zum Schätzwert, Gesetzestext mit Erläuterung.
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/eiserne-verpachtung-lexikon-des-ste...
Allgemeines. Bei der »eisernen Verpachtung« handelt es sich um eine Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Berechtigten. Der Pächter übernimmt das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum
https://koehler-magdeburg.de/kann-ein-pachter-zur-inventarerhaltung-und-inventa...
26.05.2013 - Soweit grundsätzlich dem Pächter gemäß § 582 Abs. 1 BGB die Erhaltung des Inventars und gemäß § 582 Abs. 2 BGB dem Verpächter der Ersatz abgängiger Inventarstücke obliegt, handelt es sich um eine abdingbare Pflichtenverteilung. Dies wird auc
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2000/XX000286.HTM
EStG §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1; BGB §§ 582, 582a. Vorinstanz: FG Münster (EFG 1997, 727). Sachverhalt. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger unterhält einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der ihm v