§ 583a BGB, Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
Paragraph 583a Bürgerliches Gesetzbuch

Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.


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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 583a BGB - Verfügungsbeschränkungen bei Inventar - openJur

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583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar →. Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wir

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§ 583a BGB - Verfügungsbeschränkungen bei Inventar

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583a BGB Verfügungsbeschränkungen bei Inventar, Gesetzestext mit Erläuterung.

BGB § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_583a/
20.07.2017 - 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar. Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebes verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern,


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4: Pachtvertrag › § 583a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 583a BGB
    § 583a Abs. 1 BGB oder § 583a Abs. I BGB

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