§ 585 BGB, Begriff des Landpachtvertrags
Paragraph 585 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.


(2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.


(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.


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Zur Vertiefung: Budde, Verweisungen im BGB, Jura 1984, 578 – 585; Leinhas, Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisung im BGB, JA 2006, 22; Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, Jura 2002, 743; Schapp, Das System des Bürgerlichen Rechts, J

Pfändung beweglicher Sachen auf einem Grundstück Lösung Die ...

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585 II, 581 I, 99 I BGB stand ihm das Recht zur Gewinnung der Erzeugnisse zu. Daher erlangte er gem. § 956 I BGB mit der Trennung vom Boden das Eigentum an dem Getreide. Das gelagerte Getreide unterliegt nicht dem Haftungsverband, da es mit der Trennung


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§ 585 BGB Begriff des Landpachtvertrags Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft.

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag › § 585

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 585 BGB
    § 585 Abs. 1 BGB oder § 585 Abs. I BGB
    § 585 Abs. 2 BGB oder § 585 Abs. II BGB
    § 585 Abs. 3 BGB oder § 585 Abs. III BGB

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