§ 586 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
Paragraph 586 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.


(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.


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Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Landpacht.

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Begriff des Landpachtvertrages. bgb585a. § 585a. Form des Landpachtvertrags. bgb585b. § 585b. Beschreibung der Pachtsache. bgb586. § 586. Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag. bgb586a. § 586a. Lasten der Pachtsache. bgb587. § 587. Fälligkeit

§ 586 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag

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586 BGB Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag, Gesetzestext mit Erläuterung.

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag › § 586

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 586 BGB
    § 586 Abs. 1 BGB oder § 586 Abs. I BGB
    § 586 Abs. 2 BGB oder § 586 Abs. II BGB

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