§ 589 BGB, Nutzungsüberlassung an Dritte
Paragraph 589 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,

1.
die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
2.
die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.


(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Pacht: Ein guter Vertrag macht Sie flexibler - Top Agrar

https://www.topagrar.com/archiv/Pacht-Ein-guter-Vertrag-macht-Sie-flexibler-164...
So ist es im Pachtrecht (§ 589. BGB) geregelt. Danach darf eine Pacht- ffäche nur dann einem Dritten zur Verfü- gung gestellt werden, wenn der Verpäch- ter dies erlaubt hat. Diese Erlaubnis-. Alternative: Bewirtschaftungsvertrag. Gibt der Verpächter kein

Informationen zum Landpachtrecht - Landratsamt Enzkreis

https://www.enzkreis.de/media/custom/2032_2425_1.PDF?1463645674
besonderes Kündigungsrecht. (§ 594d BGB). • Unterverpachtung ist nur mit Erlaubnis des Verpächters (schriftliche Zustimmung oder vertragliche Vereinbarung) möglich und kann Grund für eine fristlose Kündigung sein.( § 589 BGB). • Der Pächter darf die land

Flächensicherung Landpachtverträge - Geiersberger Glas

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aber: wird ein Landpachtvertrag für längere Zeit als 30 Jahre geschlossen,. → kann er nach Ablauf der 30 Jahre bis zum dritten Werktag eines Pachtjahres auf den Schluss des nächsten Pachtjahres gekündigt werden grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung.

verhältnis der umstrukturierung nach umwg zu bestimmungen des ...

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(SS 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächte .5 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen sei; eine rin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Verschmelzung bewirke gerade nicht die bloße. Pachtsache an einen Dritten (Fortführung von Überlassung der Pachtsache zur N

a) Arten der Landpacht - Agrarjurist.de

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Rechtsanwalt Dr. Christian Halm. Andere Vertragsarten. Beachte: Bei Pachtflächen handelt es sich um eine. Unterverpachtung, die genehmigungspflichtig ist (§. 589 BGB). Ohne Zustimmung des Verpächters kann nach. Abmahnung gekündigt werden [BGH, Urteil vom


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 589 - Haufe

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Seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft (BGH ZMR 01, 338) hat § 589 I Nr 1 an Bedeutung verloren. Die BGB-Gesellschaft, deren Mitglied der Landpächter ist, wird als solche immer Dritter sein. Im Erbfall auf Seiten des Pächters geht

Kommentierung zu § 589 BGB –Nutzungsüberlassung an Dritte– im ...

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BGB § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_589/
20.07.2017 - 589 Nutzungsüberlassung an Dritte. (1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten,. die Pachtsache ganz oder teilweise

Gebrauchsüberlassung - Agrar und Recht

http://www.agrarundrecht.de/flug-und-recht/-internat-luftverkehrsrecht/gebrauch...
589 BGB verbietet nicht nur die Unterpacht, sondern ausdrücklich auch die Einbringung der Fläche zur Nutzung in eine Gesellschaft. Nach der neuesten Rechtsprechung des OLG Naumburg ist auch der tlw. sehr „großzügig“ praktizierte Flugtausch nicht zulässig

§ 589 BGB - Nutzungsüberlassung an Dritte - Mieterverein im Internet eV

https://mieter-ev.de/gesetze/BGB/589.html
589 Nutzungsüberlassung an Dritte. (1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,. 1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten,. 2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag › § 589

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 589 BGB
    § 589 Abs. 1 BGB oder § 589 Abs. I BGB
    § 589 Abs. 2 BGB oder § 589 Abs. II BGB

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