§ 587 BGB, Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
Paragraph 587 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.


(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.


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Bürgerliches Gesetzbuch § 587

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Bau-Enzyklopädie: Bürgerliches Gesetzbuch § 587 - Entrichtung des Pachtzinses.

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 587 BGB
    § 587 Abs. 1 BGB oder § 587 Abs. I BGB
    § 587 Abs. 2 BGB oder § 587 Abs. II BGB

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