§ 574a BGB, Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
Paragraph 574a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.


(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.


(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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Lösungsskizze Samstagsklausur vom 17.7.2010 Teil I Fallfrage 1 ...

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17.07.2010 - Der Herausgabe entgegenstehender Fortsetzungsanspruch gemäß §§ 574, 574a Abs. 1 S. 1 BGB. Schreiben von M vom 15.10.2007 ist Kündigungswiderspruch nach §§ 547 ff BGB. Widerspruchswille zweifelsfrei erkennbar, § 133 BGB. Rechtsfolge. Kündigun


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574–574b BGB 1 - Beck Shop

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(2) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalender- monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach. § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats. (gesetzliche Frist). 2 § 573 a Abs. 1

OLG Brandenburg - Brandenburgisches Oberlandesgericht

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11.07.2007 - delt sich bei der auf §§ 574, 574a BGB gestützte Fortsetzungsklage auch nicht um eine Fest- stellungsklage, wie in erstinstanzlichen Teilurteil dargestellt, sondern um eine Form der Ges- taltungsklage (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Au

Vorschlag zur Änderung der §§ 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574 ...

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05.09.2016 - Vorschlag Änderung der §§ 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574, 574 a BGB. §§ 272, 308 a ZPO. § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln. (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit

Besonderheiten bei Wohnraummiete - jura | Uni Bonn

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1, 126 BGB). • Für Mieter und Vermieter. • Nicht für Aufhebungsvertrag. • Nicht abdingbar, nicht durch AGB verschärft (§ 309 Nr. 13 BGB). • Hinweis auf Widerspruchsrecht nach § 568 Abs. 2 BGB. → bloße Obliegenheit, Folge §. 574 Abs. 2 S. 2 BGB. Wohnraum.

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BGB § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1. Kündigt der Vermieter ein ... der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch .... Fortsetzung des Mietverhältniss


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https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92268.htm
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den.

§ 574a BGB - Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch

http://www.mieterverein-im-internet.de/gesetze/gesetze/BGB/574a.html
574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch, Gesetzestext mit Erläuterung.

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BGB Mietrecht Gesetz - Mietrechtsgesetz. Mietverhältnisse über Wohnraum. Beendigung des Mietverhältnisses - Kündigung. Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit. § 574a BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch. (1) Im Falle des § 574 kann der M

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1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift übernimmt § 556a Abs. 2 und 3 a. F. mit sprachlichen Abänderungen sowie, bedingt durch die Aufteilung des bisherigen § 556a auf mehrere Vorschriften, die Unabdingbarkeit aus § 556a Abs. 7 a. F. Aus dem Zusammenhang der

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2: Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit › § 574a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 574a BGB
    § 574a Abs. 1 BGB oder § 574a Abs. I BGB
    § 574a Abs. 2 BGB oder § 574a Abs. II BGB
    § 574a Abs. 3 BGB oder § 574a Abs. III BGB

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